Sachverhalt
A. A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2020, D._____, geboren am _____ 2017, E._____, geboren am _____ 2015, und F._____, geboren am _____ 2013. A._____ und B._____ leben seit dem 1. September 2023 getrennt. B. Seit dem
31. Mai 2024 ist beim Regionalgericht Viamala ein Hauptsacheverfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange hängig (Proz. Nr. 115-2024-14). Am 18. November 2024 reichte B._____ gegen A._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantragte unter anderem die (superprovisorische) Regelung der Unterhaltsbeiträge (Proz. Nr. 135- 2024-280). C. Mit Entscheid vom 22. November 2024, mitgeteilt am 25. November 2024, hiess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wie folgt gut: 1. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner vier Kinder ab dem
1. Dezember 2024 folgende Akontobeiträge zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen: - für F._____: CHF 1'130.10 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für E._____: CHF 1'168.65 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für D._____: CHF 938.90 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für C._____: CHF 1'568.35 (davon CHF 1'050.52 Barunterhalt inkl. Überschuss und CHF 517.83 Betreuungsunterhalt) Die Akontobeiträge sind an B._____ zu leisten, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. A._____ ist berechtigt, die geleisteten Akonto-Zahlungen an die definitiv festzulegende Unterhaltspflicht in Anrechnung zu bringen. 3. Die Grundlagen für die Festlegung der Akontobeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor ergeben sich aus der Unterhaltsberechnung gemäss Ziff. 4.3. der Erwägungen. 4. [Fristansetzung zur Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen] 5. [Hinweis betreffend Fristenstillstand] 6. [Kostenfolgen] 7. [Hinweis betreffend Anfechtbarkeit des superprovisorischen Entscheids] 8. [Mitteilung]
3 / 25 D. Im Übrigen wird in Bezug auf den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Feststellungen in lit. A bis O des angefochtenen Entscheids verwiesen. E. Mit Entscheid vom 7. April 2025 (unbegründet mitgeteilt am 9. April 2025, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. Mai 2025) erliess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2024-280) folgenden Entscheid: 1. [Sistierung des Besuchsrechts] 2. [Persönlicher Verkehr] 3. [Sozialpädagogische Familienbegleitung] 4. [Weisung an A._____] 5. [Beistandschaft] 6. A._____ wird in Abänderung von Ziff. 1 – 3 des superprovisorischen Entscheides vom 22. November 2024, mitgeteilt am 25. November 2024, verpflichtet, an den Unterhalt seiner vier Kinder F._____, geboren am _____ 2013, E._____, geboren am _____ 2015, D._____, geboren am _____ 2017, und C._____, geboren am _____ 2020, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 6.1.
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 (Phase I): Für F._____: CHF 1'301.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 1'312.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 1'067.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 1'153.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt) Zuzüglich zu bezahlen sind in dieser Phase die von A._____ bezogenen gesetzlichen und vertraglichen Kinderzulagen. 6.2. Januar 2025 (Phase II): Für F._____: CHF 1'017.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 928.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 753.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 855.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt) Im Januar 2025 hat die Kindsmutter die Kinderzulagen bezogen. 6.3. Ab 1. Februar 2025 (Phase III): Für F._____: CHF 1'228.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 1'139.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 961.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 1'065.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt)
4 / 25 Gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen sind dann zusätzlich zu bezahlen, wenn sie vom Vater bezogen werden. 6.4. Für die Zeit, in der B._____ mit den Kindern in der Wohnung im Eigentum von A._____ am O.1._____ O.2._____ gewohnt hat bzw. solange sie mit den Kindern da wohnt, ist A._____ berechtigt, den Bruttomietzins, der mit CHF 2'300.00 pro Monat einberechnet wurde, mit den Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 6.1. – 6.3 hiervor zu verrechnen. 6.5 Zudem ist er berechtigt, die für die Zeit von November 2023 bis und mit April 2025 nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die von ihm für den Monat Januar 2025 an die Mutter weitergeleiteten Kinderzulagen von den Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 6.1. – 6.3 hiervor abzuziehen. 6.6. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gemäss Dispo-Ziff. 6.1. – 6.3 vorstehend sind an B._____ zu leisten, für die Zukunft jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 6.7. Die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts ergeben sich aus den Tabellen in Erwägung Ziff. 8.5. 6.8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispo-Ziff. 6.3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Die Beiträge werden am 1. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand von November des vergangenen Jahres, angepasst. Die erstmalige Anpassung erfolgt am 1. Januar 2026 nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer alter Index Weist der Unterhaltspflichtige nach, dass sich sein Netto- Erwerbseinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, erfolgt die Anpassung für das nächste Kalenderjahr lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7.1. Die Gerichtskosten des begründeten Entscheides betragen CHF 4'285.00 (Entscheidgebühr CHF 4'000.00, Kosten schriftliche Auskünfte CHF 285.00). Sie gehen im Umfang von 1/4 oder CHF 1'071.25 zu Lasten von B._____ und zu 3/4 oder CHF 3'213.75 zu Lasten von A._____. 7.2. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'172.70 (inkl. Barauslagen und MwSt., Stundenansatz CHF 240.00/h, Spesenpauschale 3%) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung]
5 / 25 F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger nebst der Überlassung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen hat resp. bezahlen kann. 3. Die Kosten des Gerichtes seien der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner für das Verfahren vor Erstinstanz mit CHF 11'000.00 zzgl. 8.1 % MWST zu entschädigen. 4. Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Dem Berufungskläger sei das Recht einzuräumen, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, resp. direkt bei der Berufungsbeklagten einzutreiben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde der Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 aufgefordert. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Pius Fryberg. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 18. Juni 2025 abgenommen. I. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) stellte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Anträge des Berufungsklägers in der Berufungsschrift vom 28. Mai 2025 seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 7. April, mitgeteilt am 16. Mai 2025, sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. J. Am 5. August 2025 reichte die Berufungsbeklagte eine Noveneingabe mit superprovisorischen Anträgen betreffend Abänderung des in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides festgelegten Besuchsrechts des Berufungsklägers ein. Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde auf diese Anträge mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Kosten der Verfügung von CHF 1'000.00 wurden der Berufungsbeklagten auferlegt.
6 / 25 K. In seiner Replik vom 11. August 2025 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest. Die Berufungsbeklagte reichte am 10. September 2025 eine Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Duplik. L. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-280) sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Eintretensvoraussetzungen im Allgemeinen Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Berufung nach Art. 308 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben werden, sofern der Streitwert den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Angefochten sind die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge sowie die Liquidation von Gerichtskosten und Parteientschädigung, womit es sich um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Das Streitwerterfordernis ist erfüllt (vgl. zur Ermittlung des Streitwerts Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 20 vom 4. Mai 2016 E. 2.b m.w.H.). Die Berufung erfolgte innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO. Die in der Lehre umstrittene Frage, ob für die Berufung gegen einen Entscheid über die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange im Rahmen eines Unterhaltsprozesses gemäss Art. 295 ZPO die dreissigtägige Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO (in der bei Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltenden Fassung) gilt (vgl. dazu u.a. MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 303 N. 25; WAELTI, CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la famille?, in: FamPra.ch 2024 S. 863 ff.), kann offen bleiben. Auf die Berufung ist – soweit sie sich als genügend begründet erweist – einzutreten.
E. 1.2 Begründungsobliegenheit im Besonderen
E. 1.2.1 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Aus ihr muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den
7 / 25 angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Dabei sind die vorinstanzlichen Erwägungen und gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, zu bezeichnen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99, 138 III 374 E. 4.3.1; REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 311 N. 36). Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3 m.w.H.). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, unbegründetes Bestreiten oder gar eine reine Wiederholung der vorinstanzlichen Argumente genügen als appellatorische Kritik den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 37).
E. 1.2.2 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid sind innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue Kritik vorzutragen. Zulässig sind Ergänzungen in der Berufungsreplik lediglich, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern (vgl. BGE 142 III 413 E.
E. 1.2.3 Wird eine Berufung überhaupt nicht begründet oder erweist sich die Begründung insgesamt als ungenügend, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Ebenso ist es möglich, dass lediglich auf einzelne (unbegründete oder ungenügend begründete) Vorbringen bzw. Rügen nicht eingetreten wird, währenddem auf die Berufung als solche eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 38). Vorliegend ist die Berufungsbegründung in Teilen hinreichend, um ein gesamthaftes Nichteintreten auf die Berufung zu vermeiden. Auf einige Rügen ist
8 / 25 jedoch aufgrund unzureichender Begründung nicht einzutreten. Im Einzelnen wird dies nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang erläutert.
E. 1.3 Zuständigkeit, Kognition, Verfahrensgrundsätze und Beweismass
E. 1.3.1 Zur Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches ist die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren wird in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, sofern wie hier keine Partei in ihrer ersten Rechtsschrift eine Dreierbesetzung verlangt (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. abis und Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100]).
E. 1.3.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin frei überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; REETZ, a.a.O., Art. 310 N. 5 f.).
E. 1.3.3 Über vorsorgliche Massnahmen entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO). Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Hinsichtlich des Beweismasses genügt im Massnahmeverfahren das blosse Glaubhaftmachen. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer behaupteten Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis
9 / 25 verlangen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3).
E. 2 Beweisanträge Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 254 Abs. 2 lit a–c ZPO). Auf die Beweisanträge der Parteien wird nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen.
E. 2.1 Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ZR1 25 62 wird abgewiesen.
E. 2.2 Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'411.00 zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]
E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, eine unzureichende Begründung zu vervollständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2).
E. 3 Einkommen der Berufungsbeklagten
E. 3.1 Zusammenfassung der Rügen des Berufungsklägers Die Berufungsbeklagte führt als selbstständig Erwerbstätige das Einzelunternehmen G._____ in O.2._____. Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Einkommen der Berufungsbeklagten nicht korrekt ermittelt. Zum einen hätte die Vorinstanz die Abschreibungen zum Gewinn der Einzelunternehmung hinzurechnen müssen. Zum anderen hätten unter dem Titel des Eigenverbrauchs höhere Beträge dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen, als dies in den Buchhaltungsunterhalten ausgewiesen und von der Vorinstanz berücksichtigt worden sei. Schliesslich seien auch die Kinderzulagen dem Einkommen der Berufungsbeklagten hinzuzurechnen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2. und act. A.4 Rz. II.B.3 f.).
E. 3.2 Zu den Kinderzulagen Die Kinderzulagen sind – wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. act. B.0 E. 8.3.3) – den Kindern und nicht der Berufungsbeklagten als Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 184 vom 21. Dezember 2023 E. 5.4.3). Der Berufungskläger begründet nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich fehlerhaft sein soll. Auf diese Rüge wird mangels Begründung nicht eingetreten.
E. 3.3 Zu den Abschreibungen
E. 3.3.1 In der Phase 1 der Unterhaltsberechnung (November 2023 bis und mit Dezember 2024) rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten den gemäss den
10 / 25 jeweiligen Erfolgsrechnungen erzielten Gewinn von durchschnittlich monatlich CHF 3'406.00 als Einkommen an (vgl. act. B.0 E. 8.3.2, RG-act. II.34 und II.38). Ab Januar 2025 rechnete die Vorinstanz – basierend auf den Gewinnen der Jahre 2022, 2023 und 2024 – mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 3'323.00 (vgl. act. B.0 E. 8.3.2, RG-act. II.9). Entgegen der Meinung des Berufungsklägers seien die Abschreibungen nicht zum Geschäftsgewinn hinzuzurechnen. Bis zur Trennung der Parteien habe der Berufungskläger die Buchhaltung des Einzelunternehmens der Berufungsbeklagten geführt. Ihm wäre es somit – zumindest mit Bezug auf die für die Unterhaltsberechnung zwar nicht massgeblichen, aber zur Substantiierung seiner Behauptungen doch relevanten Jahre 2020 und 2021 – ein Leichtes gewesen, aufzuzeigen, dass Abschreibungen getätigt wurden, die zur Bildung von Ersparnissen führen und entsprechend zum massgeblichen Einkommen hinzuzurechnen wären. Dagegen habe die Berufungsbeklagte die unterschiedlich hohen Abschreibungen in den letzten fünf Jahren betriebsmässig erklären können. Seit der Trennung seien nicht auffallend höhere Abschreibungen vorgenommen worden. In den Bilanzen und Erfolgsrechnungen fänden sich keine Hinweise, dass die Abschreibungen zu Ersparnissen geführt hätten. Entsprechend seien die buchhalterischen Abschreibungen nicht aufzurechnen (vgl. zum Ganzen act. B.0 E. 8.3.2 mit Hinweis auf RG-act. I.5 Rz. 7).
E. 3.3.2 Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, sämtliche Abschreibungen seien zum Gewinn hinzuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht relevant, ob die Abschreibung zur Bildung von Ersparnissen geführt habe. Entscheidend sei einzig, ob der Gewinn massgeblich beeinflusst worden sei. Im Jahr 2022 seien Abschreibungen von CHF 32'458.00 vorgenommen worden, wobei lediglich im Umfang von CHF 33'052.00 abschreibungsfähiges Vermögen vorhanden gewesen sei. Damit seien im Jahr 2022 sämtliche Aktiven auf null abgeschrieben worden. Trotzdem seien auch im Jahr 2023 wiederum Abschreibungen in Höhe von CHF 12'587.00 vorgenommen worden. Diese Abschreibungen seien durch nichts zu begründen. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen seien bei den vorinstanzlichen Akten. Es wäre für diese ein Leichtes gewesen, festzustellen, dass diese Abschreibungen unmöglich für den Betrieb notwendig und einzig deshalb erfolgt seien, um den Gewinn zu schmälern (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.a). Mit seiner Replik bringt der Berufungskläger vor, es sei fraglich, ob auch das Vieh abzuschreiben sei, wie dies die Gegenseite vorbringe. Ob die Steuerverwaltung die Abschreibungen akzeptiert habe oder nicht, sei entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten völlig unerheblich. In den Jahren 2020 bis 2024 seien durchschnittlich pro Monat CHF 1'425.50 abgeschrieben
11 / 25 worden. Angebracht wären jedoch höchstens 3 % der in der Berufung aufgelisteten Positionen von CHF 33'052.00. Dies ergebe Abschreibungen in Höhe von CHF 991.50 oder CHF 82.00 pro Monat. Man könne auf CHF 100.00 aufrunden. Zum von der Vorinstanz ermittelten Gewinn seien demnach monatlich CHF 1'325.00 hinzuzurechnen (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3). In diesem Zusammenhang beantragt der Berufungskläger die Einholung eines Gutachtens, um zu ermitteln, welche Abschreibungen betriebswirtschaftlich bedingt seien und welche lediglich der Steueroptimierung dienen würden (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3). Die Berufungsbeklagte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihr Einkommen korrekt ermittelt (vgl. act. A.2 Rz. 11–19, A.5 Rz. 7–13).
E. 3.3.3 Gibt es Hinweise dafür, dass das deklarierte nicht mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen übereinstimmt, darf bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens selbstständig Erwerbstätiger von den eingereichten Jahresrechnungen abgewichen werden (vgl. SIX, Eheschutz,
2. Aufl. 2014, Rz. 2.138). Eine Aufrechnung von Abschreibungen ist grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Abschreibungen vorzunehmen, das heisst nur bei solchen Abschreibungen, die zur Bildung von Ersparnissen führen. Ordentliche Abschreibungen führen nämlich grundsätzlich nicht zur Bildung von Ersparnissen, da damit dem voraussichtlichen nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Sachanlagen Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 184 E. 7.4.3.2). Dass der Gewinn durch Abschreibungen beeinflusst wird, liegt mithin in der Natur der Sache und kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht das entscheidende Kriterium sein.
E. 3.3.4 Der Berufungskläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die nahelegen würden, dass die Abschreibungen zur Bildung von Ersparnissen geführt haben bzw. nicht geschäftsmässig begründet sein könnten, obwohl er dazu – wie bereits die Vorinstanz erwog – als ehemaliger Buchführer der Einzelunternehmung zumindest ansatzweise in der Lage sein müsste. Zunächst fällt auf, dass er in seiner Berufung scheinbar die Aufrechnung sämtlicher Abschreibungen fordert, während er in seiner Replik Abschreibungen von CHF 100.00 im Monat als zulässig erachtet (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.a, act. A.4 Rz. II.3.b). Es fehlt damit bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag zur Frage, in welcher Höhe die Abschreibungen dem Gewinn hinzugerechnet werden sollen. Auch inhaltlich ist die Argumentation des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die Höhe des Abschreibungssatzes macht er in seiner Replik geltend, dieser habe drei Prozent zu betragen. Er begründet jedoch nicht, wie er diesen Satz ermittelt. Das
12 / 25 einschlägige Merkblatt A-2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen für Landwirtschaftliche Betriebe (vgl. act. C.4) bescheinigt, dass der steuerrechtlich zulässige Abschreibungssatz auf einem Grossteil des abschreibungsfähigen Vermögens der Berufungsbeklagten deutlich höher ist. Dass im Jahr 2022 sämtliche Aktiven auf null abgeschrieben worden seien, wie dies der Berufungskläger weiter behauptet, trifft sodann nicht zu. Im Jahr 2022 war nämlich nicht nur abschreibungsfähiges Vermögen im Umfang von CHF 33'052.00 vorhanden. Vielmehr waren auch die von der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort zusätzlich aufgeführten Positionen (Pferde, Kühe, Kleintiere) von weiteren CHF 64'900.00 abschreibungsfähig (vgl. act. A.2 Rz. 14, act. C.3 Ziff. 2.8 und C.4 Ziff. 1). Zwar sind die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu übernehmen, zumal diese steuerrechtliche Abschreibungssätze erfahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3). Trotzdem kann vorliegend im Umstand, dass die Steuerbehörden die streitigen Abschreibungen akzeptiert haben, ein weiteres Indiz für ihre Begründetheit gesehen werden. Die Berufungsbeklagte hingegen legt nachvollziehbar dar, inwiefern die Abschreibungen geschäftsmässig begründet sind (vgl. act. A.2 Rz. 11 f., 14–18, A.5 Rz. 8 f.). Damit ist die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
E. 3.3.5 Vor dem Hintergrund der lediglich unsubstantiierten Behauptungen des Berufungsklägers sind keine Gründe ersichtlich, welche die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Begründetheit der Abschreibungen, wie dies der Berufungskläger beantragt (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3), rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, als das Verfahren damit unweigerlich verzögert würde. Aus denselben Gründen erübrigen sich die von der Berufungsbeklagten beantragte Parteibefragung ihrerseits sowie die Zeugenbefragung ihres Buchhalters (vgl. act. A.5 Rz. 9 und 13).
E. 3.4 Zum Eigenverbrauch
E. 3.4.1 Die Vorinstanz war der Ansicht, der Eigenverbrauch sei im Gewinn bereits berücksichtigt. Dieser werde in der Erfolgsrechnung auf der Ertragsseite mit einem jährlichen Betrag von CHF 4'680.00 verbucht (vgl. RG-act II.9, II.34 und II.38). Indem sich der Gewinn als Ertrag minus Aufwand berechne, werde deutlich, dass der Eigenverbrauch im Gewinn bereits hinzugerechnet worden sei, weshalb entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers keine zusätzliche Aufrechnung von Eigenverbrauch zum Gewinn vorzunehmen sei (vgl. act. B.0 E. 8.3.2).
13 / 25
E. 3.4.2 Der Berufungskläger behauptet, die Berufungsbeklagte sei grösstenteils Selbstversorgerin und habe auch Nahrungsmittel und sonstiges über die Gesellschaft gekauft. Der in der Erfolgsrechnung aufgeführte Eigenverbrauch von jährlich CHF 4'680.00 sei viel zu tief. Es sei davon auszugehen, dass der Eigenverbrauch doppelt so hoch sei, wie in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. Zum Gewinn seien daher noch etwa CHF 500.00 pro Monat hinzuzählen sein (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.b und act. A.4 Rz. II.B.4). Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Behauptungen (vgl. act. A.2 Rz. 20, A.5 Rz. 14 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers sind pauschal und völlig unsubstantiiert. Die Berufungsbeklagte führte bereits an der Parteibefragung vor Vorinstanz aus, dass es ab und zu etwas Fleisch aus dem Betrieb gebe, mehr nicht (vgl. RG-act. X.2 Frage 32 f.). Dass beim Betrieb des Einzelunternehmens G._____ darüber hinaus keine wesentliche Selbstversorgung erfolgen kann, erscheint aufgrund der Natur des Betriebs naheliegend. Die Berufung ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Der Antrag des Berufungsklägers betreffend seiner Parteibefragung zur Höhe des Eigenverbrauchs (vgl. act. A.4 Rz. II.B.4) ist mangels substantiierter Behauptungen bzw. schlüssigen Tatsachenvortrags abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).
E. 3.5 Im Ergebnis ist am von der Vorinstanz errechneten Einkommen der Berufungsbeklagten festzuhalten.
E. 4 Einkommen des Berufungsklägers
E. 4.1 Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe ihm ein um monatlich CHF 88.00 zu hohes Erwerbseinkommen aus seiner Anstellung bei der H._____ angerechnet (vgl. act. A.4 Rz. II.B.5). Diese Rüge wurde erst mit der Replik – mithin verspätet – vorgetragen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 4.2 In Bezug auf das Erwerbseinkommen des Berufungsklägers bringt die Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger erziele wohl einen höheren Lohn, als ihm von der Vorinstanz angerechnet wurde. Insbesondere erhalte der Berufungskläger von seiner Arbeitgeberin ein Zugabonnement zur Verfügung gestellt. Zum Beweis dieser Ausführungen beantragt die Berufungsbeklagte ihre Parteibefragung (vgl. act. A.5 Rz. 17). Da die Berufungsbeklagte nicht beantragt, dem Berufungskläger sei ein höheres Einkommen anzurechnen, ist dieser Beweisantrag mangels zu beweisender streitiger Tatsache abzuweisen.
E. 4.3 Die Berufungsbeklagte wohnt – soweit aktenkundig trotz der per 31. Juli 2025 erfolgten Kündigung (vgl. act. C.5) – mit den Kindern in einer im Eigentum des
14 / 25 Berufungsklägers stehenden Wohnung. Dafür bezahlte die Berufungsbeklagte für die Monate November 2023 bis und mit Januar 2024 gemäss ihrem unbestrittenen Vorbringen monatlich CHF 2’300.00 als Mietzins (vgl. act. A.2 Rz. 46). Seit Februar 2024 werden gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen keine Mietzinszahlungen mehr geleistet. Umstritten ist, wie dieser Umstand in der Unterhaltsberechnung rechnerisch zu berücksichtigen ist.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger selber gehe davon aus, dass für das Überlassen der Wohnung ein monatlicher Mietzins von CHF 2'300.00 geschuldet sei. Von den jährlichen Mietzinseinnahmen von CHF 27'600.00 subtrahierte die Vorinstanz die in der Steuererklärung deklarierte Nebenkostenpauschale von jährlich CHF 3'840.00 sowie die bis Anfang 2027 festen Hypothekarzinsen von jährlich CHF 4'228.00. Die so ermittelten monatlichen Nettomietzinseinnahmen von CHF 1'628.00 rechnete sie dem Berufungskläger in sämtlichen Phasen als Einkommen an. Diese Anrechnung nahm die Vorinstanz vor, weil sie den Berufungskläger gleichzeitig berechtigte, den monatlich an ihn geschuldeten Mietzins von CHF 2'300.00, welcher anteilmässig im Wohnkostenbedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder berücksichtigt wurde, mit den Unterhaltszahlungen zu verrechnen. Die Berufungsbeklagte habe sich mit der Verrechnung ausdrücklich einverstanden erklärt. Damit solle das Problem der ausstehenden Mietzinse, welches einen Streitpunkt zwischen den Parteien darstelle, umgangen werden. Zudem müsste bei einem allfälligen Wegzug der Berufungsbeklagten in eine andere Wohnung – sollten ihr derzeit keine angemessenen Wohnkosten angerechnet werden – ein Abänderungsgesuch gestellt werden, was vermieden werden solle. Die Vorinstanz berechtigte den Berufungskläger entsprechend für die Zeit, in der die Berufungsbeklagte mit den vier Kindern in seiner Wohnung gewohnt hat bzw. solange sie mit den Kindern da wohnt, den Bruttomietzins von CHF 2'300.00 mit den zu leistenden Unterhaltszahlungen zu verrechnen (vgl. act. B.0 E. 8.3.1, E. 8.6 und Dispositivziffer 6.4).
E. 4.3.2 Der Berufungskläger macht geltend, diese Berechnungsart sei im Grundsatz komplett falsch und willkürlich. Ihm sei kein Mietertrag als Einkommen und der Berufungsbeklagten und den vier Kindern seien keine Mietkosten im Bedarf anzurechnen. Hingegen seien die Kosten der Wohnung in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sollte die Berufungsbeklagte eine neue Wohnung beziehen, so wäre eine neue Berechnung vorzunehmen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.3, act. A.4 Rz. II.B.5). Die Berufungsbeklagte ist zusammengefasst der Ansicht, die vorinstanzliche Ermittlung der Wohnkosten und deren rechnerische Berücksichtigung seien korrekt,
15 / 25 sachgerecht und zu schützen (vgl. act. A.2 Rz. 24–28, act. A.5 Rz. 18–20). Der Berufungskläger habe zudem das Mietverhältnis am 28. April 2025 per Ende Juli 2025 gekündigt, so dass die vom Berufungskläger geforderte Berechnungsmethode bald nicht mehr die Wirklichkeit abbilde (vgl. act. A.2 Rz. 27, act. C.5).
E. 4.3.3 Umstritten ist, ob bzw. wie das Überlassen der im Eigentum des Berufungsklägers stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die Kinder bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Vorliegend besteht seit der Trennung zumindest faktisch ein Mietverhältnis zwischen unverheirateten Elternteilen. Seit Februar 2024, als der Berufungskläger der Berufungsbeklagten den von ihr überwiesenen Mietzins mit der Bemerkung «Retour da zu Spät ! Ab sofort kein Mietzins mehr. Keine Lust zum Warten oder Nachspringen» zurücküberwiesen hat (RG-act. II.3), leistete die Berufungsbeklagte zwar keine Zahlungen mehr. Der Berufungskläger ging aber vorprozessual weiterhin davon aus, dass für das Überlassen der Wohnung ein Mietzins von CHF 2'300.00 geschuldet ist, den er mit dem Unterhalt für die Kinder verrechnen kann (vgl. RG- act. II.2). Erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Berufungsbeklagte unentgeltlich in seiner Wohnung lebe und ihm deshalb kein Mietertrag angerechnet werden könne (RG-act. I.3 Rz. II.B.3 und II.B.8). Diesen Standpunkt wiederholt er nun im Berufungsverfahren, indem er ebenfalls von einer unentgeltlichen Überlassung der Wohnung spricht (act. A.1 Rz. II.B.3 und II.B.5). Allerdings geht er selbst davon aus, dass er mit der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung seinen Anteil an den Unterhalt der Kinder leistet (vgl. act. A.4 Rz. 9). Diese Verknüpfung zwischen Unterhaltspflicht und Überlassung der Wohnung kommt auch in seinem Berufungsbegehren zum Ausdruck, beantragt er doch explizit die Feststellung, dass er nebst der Überlassung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder keine weiteren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat (vgl. act. A.1 Rz. I.2). Mit dem Verzicht auf den vormals vereinbarten Mietzins soll demnach auch nach Auffassung des Berufungsklägers sein Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder abgegolten sein. Insofern präsentiert sich die Situation ähnlich wie bei der Einräumung eines Wohnrechts unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 121 Abs. 3 ZGB. In jenem Fall ist für das Wohnrecht ebenfalls eine angemessene Entschädigung geschuldet, welche bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge sowohl bedarfsseitig (als Wohnkosten des berechtigten Ehegatten) als auch beim Einkommen des verpflichteten Ehegatten (unter Abzug der für die Wohnung anfallenden Kosten) anzurechnen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 37 vom 20. Februar 2017 E. 5.a). Erst in einem zweiten Schritt kann der unterhaltspflichtige Ehegatte sodann
16 / 25 gerichtlich zur Verrechnung der Entschädigung für das Wohnrecht mit dem (nachehelichen) Unterhaltsbeitrag berechtigt werden (vgl. GLOOR, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 121 N. 18). Eine derartige Vorgehensweise wird – obwohl vorliegend kein Wohnrecht im Streit liegt – auch der hier zu beurteilenden Konstellation gerecht. Denn es stellt sich ebenfalls die Frage nach der rechnerischen Berücksichtigung einer (de facto nicht bezahlten) Entschädigung für das Bewohnen des im Eigentum des anderen Elternteils stehenden Wohnung unter Anrechnung an den Unterhaltsbeitrag. Der Einbezug des ursprünglich vereinbarten Mietzinses in die Unterhaltsberechnung ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 4.3.4 Indem die Vorinstanz den Berufungskläger sodann für berechtigt erklärte, den Mietzins für die Zeit der Nutzung der Wohnung durch die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, hat sie auch dem Umstand, dass der Mietzins in der Vergangenheit (grösstenteils) nicht bezahlt wurde, in sachgerechter Weise Rechnung getragen. Namentlich wird damit sichergestellt, dass dem Berufungskläger der angerechnete Mietzins tatsächlich zugutekommt (da sich der Kindesunterhalt im entsprechenden Umfang vermindert) und der aus der Anrechnung des Mietzinses resultierende höhere Unterhalt effektiv zur Deckung der Wohnkosten verwendet wird. Dabei entfällt ein Teil des Mietzinses zwar auf die Berufungsbeklagte, der persönlich kein Unterhalt zusteht, sodass es streng genommen an der für eine Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt. Wie jedoch schon die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich die Berufungsbeklagte mit der Verrechnung des Mietzinses ausdrücklich einverstanden erklärt. Im Umfang, in welchem sie selber von der Verrechnung profitiert (und sich ihr Überschuss entsprechend erhöht), wird sie den Unterhalt der Kinder aus eigenen Mitteln bestreiten müssen. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, welche nur für eine beschränkte Zeit Wirkung entfalten, kann schliesslich hingenommen werden, wenn davon abgesehen wird, den mit den einzelnen Unterhaltsbeiträgen verrechenbaren Betrag zu beziffern.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung des Mietzinses für seine der Berufungsbeklagten überlassene Wohnung richtet.
E. 5 Bedarf des Berufungsklägers
E. 5.1 Der Berufungskläger rügt, für die Nebenkosten der von der Berufungsbeklagten und den Kindern bewohnten Wohnung seien in seinem Bedarf monatlich CHF 443.50 zu berücksichtigen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Er führt jedoch
17 / 25 weder aus, weshalb ihm höhere Nebenkosten anzurechnen seien, als die Vorinstanz dies bereits getan hat, noch reicht er entsprechenden Belege ein. Er beschränkt sich diesbezüglich auf die Darstellung seiner Sicht der Dinge, ohne auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug zu nehmen. Dass er Rückstellungen tätigen müsse, weshalb die Kosten der Wohnung in O.2._____ auf CHF 1'500.00 im Monat aufgerundet werden müssten, macht der Berufungskläger sodann erst in der Replik geltend (vgl. act. A.5 Rz. II.B.8), womit es als Ergänzung der Berufung verspätet ist. Darüber hinaus ist auch dieses Vorbringen unbegründet, unsubstantiiert und unbelegt. Auf die Rüge des Berufungsklägers betreffend die Höhe der Unterhaltskosten der Wohnung in O.2._____ ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.
E. 5.2 Weiter macht der Berufungskläger geltend, er sei vertraglich zu monatlichen Amortisationen von CHF 345.00 verpflichtet, welche ebenfalls in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Auch diesbezüglich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Anrechenbarkeit der Amortisationen im familienrechtlichen Grundbedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1; vgl. Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.2) äussert sich der Berufungskläger ebenfalls nicht. Auch auf diese Rüge ist mangels Begründung nicht einzutreten.
E. 5.3 Sodann führt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift eine Liste von Positionen auf, welche seines Erachtens zusätzlich oder mit höheren Beträgen als von der Vorinstanz angenommen in seinem Bedarf einzurechnen sind (vgl. Auflistung in act. A.1 Rz. II.B.4, act. A.4 Rz. II.B.8). Der Berufungskläger beschränkt sich wiederum weitestgehend auf eine kommentarlose Auflistung dieser angeblichen Auslagen. Mit Ausnahme der Fahrzeugkosten, einer Darlehensschuld an seine Mutter sowie der Steuern (vgl. sogleich) lassen seine Eingaben jegliche Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen. Soweit sich seine Berufung auf die Anrechnung bzw. Höhe dieser weiteren Bedarfspositionen (u.a. Hausratversicherung, Kommunikation) bezieht, ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten.
E. 5.4 In Bezug auf die Fahrzeugkosten führt der Berufungskläger in der Berufungsschrift die Kosten für Autoleasing, Strassenverkehrsamt und Autoversicherungen als Bedarfspositionen auf. Er begründet jedoch nicht, weshalb diese Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt werden sollen. In der Replik schiebt er ohne weitere Ausführungen nach, er sei auf ein Auto angewiesen. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, weshalb das Auto vorliegend keinen
18 / 25 Kompetenzcharakter hat (vgl. act. B.0 E. 8.3.3). Auf diese Erwägungen geht der Berufungskläger nicht ein. Die – in der Replik ohnehin verspätet vorgebrachte – Begründung ist nicht ausreichend. Auch diesbezüglich ist mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 5.5 Weiter führt der Berufungskläger aus, er habe bei seiner Mutter ein Darlehen von CHF 40'000.00 aufgenommen, welches in monatlichen Raten zurückzubezahlen sei (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4, act. C.2). Abgesehen von dieser Behauptung enthalten weder die Berufung noch die Replik begründende Ausführungen. Es wird nicht erläutert, inwiefern die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Schuldentilgung (vgl. Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.2) gegeben sind bzw. weshalb die Vorinstanz diese Schulden fälschlicherweise nicht berücksichtigt haben soll. Daher ist auch insoweit auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 5.6 Bezüglich Steuern führt der Berufungskläger aus, diese betrügen nicht CHF 167.00 im Monat, wie von der Vorinstanz berechnet, sondern CHF 944.00 im Monat (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Er legt mit keinem Wort dar, inwiefern die vorinstanzlichen Berechnungen der Steuerlast (vgl. act. B.0 E. 8.4.7) fehlerhaft sein sollen. Vielmehr lässt die Berufung auch diesbezüglich jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Sie genügt diesbezüglich den Begründunganforderungen nicht, so dass auch auf die Rüge bezüglich Steuern nicht einzutreten ist. Nur der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Steuerlast bei der Unterhaltsberechnung auch für vergangene Steuerperioden nach Massgabe der geschuldeten – und nicht der effektiv bezahlten – Unterhaltsbeiträge ermittelt wird. Falls in einem zurückliegenden Jahr höhere Steuern als angerechnet bezahlt werden mussten, wird dies in der Folge dadurch ausgeglichen, dass im Jahr der Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen ein höherer Abzug geltend gemacht werden kann, womit eine tiefere Steuerlast als errechnet resultiert (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 137 vom 5. September 2023 E. 8.4.3.1; ZR1 24 158 vom
3. September 2025 E. 4.7). Mit der blossen Einlage der Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2023 (act. B.3, B.11-14) und der provisorischen Steuerrechnungen für das Jahr 2024 (act. B.18-20) vermag der Berufungskläger die von der Vorinstanz ermittelte Steuerlast daher nicht in Frage zu stellen. Was die Liegenschaftssteuern für die Wohnung in O.2._____ anbelangt, erweist sich der in der Berufung geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 333.35 sodann als offensichtlich aktenwidrig, beliefen sich diese (unter Einbezug des in der Gemeinde O.2._____ besteuernden Liegenschaftsertrages) doch für das Jahr 2023 (Januar bis Dezember) auf
19 / 25 CHF 971.00 bzw. monatlich CHF 81.00 (act. B.3). Exakt diesen, bereits vorinstanzlich belegten Betrag (RG-act. III.6) hat denn auch die Vorinstanz bei ihrer Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.
E. 5.7 Im Ergebnis bleibt es beim von der Vorinstanz ermittelten Bedarf des Berufungsklägers.
E. 6 Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt
E. 6.1 Der Berufungskläger macht geltend, bei Ausklammerung der Wohnkosten im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder und unter Berücksichtigung des von ihm vorgetragenen höheren Einkommens der Berufungsbeklagten sei ihr Überschuss weit grösser als seiner. Daher müsse sie sich ebenfalls am Barunterhalt der Kinder beteiligen. Sie könne deren Barbedarf (exkl. Wohnkosten und Überschussanteil) ohne Weiteres selber decken. Solange die Berufungsbeklagte noch mit den Kindern in der in seinem Eigentum stehenden Wohnung lebe, sei deren Bedarf gedeckt. Der Berufungskläger hingegen könne mit seinem Einkommen den eigenen Bedarf nicht decken. Daher könne er nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Er sei dazu auch nicht in der Lage (vgl. act. A.1 Rz. II.B.5, act. A.4 Rz. II.B.2, 6 f., 10). Die Berufungsbeklagte erwidert zusammengefasst, ihr Einkommen und Bedarf seien nicht von Belang. Die Bezahlung von Betreuungsunterhalt stehe ausser Frage. Sie habe die alleinige Obhut inne, weshalb der Berufungskläger den Barunterhalt und Überschussanteil der Kinder unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen zu bezahlen habe (vgl. act. A.2 Rz. 10, 41). Eine teilweise Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt sei vorliegend nicht gerechtfertigt (vgl. act. A.5 Rz. 3–6, 26).
E. 6.2 Grundsätzlich hat der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung, erbringt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Obergerichts von Graubünden kann das Gericht jedoch einzelfallbezogen und ermessensweise von diesem Grundsatz abweichen und den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt auch einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu tragen. Je höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils absolut und relativ zum anderen Elternteil ist, desto eher kommt eine Beteiligung am Barunterhalt in Frage. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind die Überschüsse der Eltern zu vergleichen, wobei sich diese aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich der Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf
20 / 25 und den Kindesunterhaltspflichten, zusammensetzen. Dabei ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. In Fällen, in denen der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils mehr als das Vierfache oder fast das Zehnfache des Überschusses des Unterhaltsverpflichteten ausmachte, schützte das Bundesgericht eine umfangmässige Beteiligung des Obhutsinhabers am Barunterhalt, nach der das Verhältnis der verbleibenden Überschüsse jeweils ungefähr 30:70 betrug (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 25 11 vom 11. März 2026 E. 8.1.2 m.w.H.).
E. 6.3 Vorliegend kommt der Berufungsbeklagten zwar die alleinige Obhut über die Kinder zu. Aufgrund des Gesagten sind ihr Einkommen und Bedarf dennoch relevant. Ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz (vgl. act. B.0 E. 8.5) ergibt sich, dass der Berufungskläger zwar in der Phase II seinen gesamten Überschuss als Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, während der Berufungsbeklagten ein Überschuss von monatlich CHF 366.00 verbleibt. Die Phase II dauert jedoch lediglich einen Monat. Dies kann angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger in der 14 Monate dauernden Phase I mit monatlich CHF 756.00 über einen fast doppelt so hohen Überschuss verfügt wie die Berufungsbeklagte mit CHF 414.00, nicht ins Gewicht fallen. Mit Beginn der Phase III verbleibt dem Berufungskläger mit CHF 383.00 monatlich sogar ein höherer Überschuss als der Berufungsbeklagten mit CHF 326.00 monatlich. Damit gibt es keinen Grund, die Berufungsbeklagte zur Beteiligung am Barunterhalt der Kinder zu verpflichten. Das entsprechende Begehren des Berufungsklägers ist abzuweisen.
E. 6.4 Im selben Zusammenhang bringt der Berufungskläger vor, dass der Barbedarf von C._____ aufgrund ihres Eintritts in den Kindergarten tiefer sei, als von der Vorinstanz angenommen. Diese Rüge erhebt er jedoch erst mit der Replik (vgl. act. A.4 Rz. II.B.10), mithin verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die bezüglich der Betreuungskosten von C._____ durch die Berufungsbeklagte offerierte Parteibefragung ihrerseits ist mangels zu beweisender streitiger Tatsache nicht nötig, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Berufungsbeklagten abzuweisen ist (vgl. act. A.5 Rz. 26). Ebenfalls erst mit der Replik und mithin verspätet brachte der Berufungskläger vor, die Berufungsbeklagte verfüge über ein Vermögen von über CHF 200'000.00, dessen Erträge bzw. Substanz sie für den Unterhalt der Kinder verwenden könne (vgl. act. A.4 Rz. II.B.11). Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Der in diesem Zusammenhang von der Berufungsbeklagten gestellte Antrag auf Parteibefragung ihrerseits (vgl. act. A.5 Rz.
27) ist mangels zu beweisender Tatsache abzuweisen.
21 / 25
E. 7 Verrechnungs- bzw. Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge
E. 7.1 Der Berufungskläger beantragt, ihm sei das Recht einzuräumen, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen bzw. diese direkt bei der Berufungsbeklagten einzutreiben (vgl. act. A.1 Rz. I.5). Er habe bereits zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Aus den Akten ergebe sich, dass die Berufungsbeklagte über genügend flüssige Mittel verfüge, um einer Verpflichtung zur Rückzahlung nachzukommen. Zudem habe sie vom Berufungskläger ein Darlehen erhalten, welches er nächstens zur Zurückzahlung fordern werde (vgl. act. A.1 Rz. II.B.6, act. A.4 Rz. II.B.11).
E. 7.2 Soweit sie den Berufungskläger für die Zeit von November 2023 bis und mit April 2025 rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete, berechtigte die Vorinstanz den Berufungskläger, die nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die von ihm für den Monat Januar 2025 nicht bezogenen und an die Mutter (dennoch) weitergeleiteten Kinderzulagen von den zu leistenden Unterhaltszahlungen abzuziehen (vgl. act. B.0 E. 8.7 und Dispositivziffer 6.5). Der Berufungskläger setzt sich damit in keiner Weise auseinander; insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern diese von der Vorinstanz vorgenommene Anordnung dem Umstand, dass er angeblich bereits Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, nicht gerecht wird. Darüber hinaus versäumt er es gänzlich, die Höhe der (allenfalls in der Zwischenzeit) angeblich bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge zu beziffern und zu belegen. Die Berufungsbeklagte hingegen hat substantiiert dargelegt und mit einem Kontoauszug untermauert, dass der Berufungskläger ihr bei Aufrechterhaltung des vorinstanzlichen Entscheids zu wenig und nicht zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat (vgl. act. A.2 Rz. 45 f., act. C.6). Der Berufungskläger bestreitet dieses Vorbringen nicht substantiiert, womit keinerlei Grundlage für eine Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen besteht. Inwiefern schliesslich ein angeblich an die Berufungsbeklagte geleistetes – unbeziffertes und unbelegtes – Darlehen für die zu beurteilende Streitsache relevant sein soll, führt der Berufungskläger nicht aus. Angesichts der Tatsache, dass dieses weder ein eigenständiger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens noch mit den – den Kindern als Gläubiger zustehenden – Kindesunterhaltsbeiträgen verrechenbar ist (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR), erscheint dieses Vorbringen gänzlich irrelevant. Zusammengefasst ist auf dieses Begehren mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Mangels Rechtserheblichkeit eines angeblichen Darlehens an die Berufungsbeklagte ist auch der Beweisantrag der Berufungsbeklagten auf ihre diesbezügliche Parteibefragung (vgl. act. A.2 Rz. 47) abzuweisen.
22 / 25
E. 8 Aufschiebende Wirkung Mit diesem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren des Berufungsklägers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.
E. 9 Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
E. 9.1 Der Berufungskläger beantragt, bei Gutheissung der Berufung seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, ihn für das Verfahren vor Erstinstanz mit CHF 11'000.00 (zzgl. 8.1 % MWST) zu entschädigen.
E. 9.2 Mit diesem Entscheid wird die Berufung abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. Für eine abweichende Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens besteht demnach kein Grund (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).
E. 10 Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
E. 10.1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 ersuchte der Berufungskläger für das Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Pius Fryberg (vgl. act. M.1).
E. 10.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO). Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts von Graubünden ZR2 26 27 vom 28. Juli 2026 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend setzt sich der Berufungskläger grösstenteils nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb die Berufung bereits aufgrund fehlender Begründung aussichtslos ist. Soweit der Berufungskläger seiner Begründungspflicht nachkommt, vermag seine Begründung in materieller Hinsicht nicht zu überzeugen, da der Berufungskläger in weiten Teilen keine substantiierten Behauptungen zum wesentlichen Sachverhalt aufstellt oder die einschlägige Rechtsprechung verkennt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen.
23 / 25
E. 11 Kosten des Berufungsverfahrens
E. 11.1 Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich, so dass er die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens – bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) – zu tragen hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 2’500.00 festgelegt und dem Berufungskläger auferlegt.
E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung der Parteientschädigung sind die kantonalen Tarife massgebend (vgl. Art. 96 ZPO und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 HV). Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, so wird die Entschädigung anhand der Akten nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Die Bemessung des angemessenen Aufwands hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (vgl. PKG 2021 Nr. 9 E. 6.4.4.).
E. 11.3 Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für das Studium der (ohne Deckblatt und Verzeichnisse) sechs bzw. acht Seiten umfassenden Eingaben des Berufungsklägers sowie das Verfassen der (ohne Deckblatt und Verzeichnisse) vierzehn- bzw. siebenseitigen eigenen Eingaben der Berufungsbeklagten inkl. dem Zusammenstellen der entsprechenden Beilagen ein Zeitaufwand von 18 Stunden für das Berufungsverfahren angemessen. Da die Berufungsbeklagte in Bezug auf die prozessleitende Verfügung vom 11. August 2025 unterlag (vgl. act. F.1 E. 6), wird für im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Verfügung stehende Aufwendungen kein Zeitaufwand berücksichtigt. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung zwischen der
24 / 25 Berufungsbeklagten und ihrem Rechtsvertreter wurde ein Stundensatz von CHF 330.00 vereinbart (vgl. act. C.7 Ziffer 1), was über dem gemäss Art. 3 Abs. 1 HV üblichen Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00 liegt. Es kann lediglich eine Entschädigung von CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen werden. Entgegen der Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einer Kleinspesenpauschale von 3 % (nicht 4.5 %) auszugehen (vgl. act. C.7 Ziffer 2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 101/102 vom 10. November 2022 E. 5.2.2). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'411.00 zu bezahlen.
25 / 25 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositiv
- Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner vier Kinder ab dem
- Dezember 2024 folgende Akontobeiträge zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen: - für F._____: CHF 1'130.10 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für E._____: CHF 1'168.65 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für D._____: CHF 938.90 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für C._____: CHF 1'568.35 (davon CHF 1'050.52 Barunterhalt inkl. Überschuss und CHF 517.83 Betreuungsunterhalt) Die Akontobeiträge sind an B._____ zu leisten, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- A._____ ist berechtigt, die geleisteten Akonto-Zahlungen an die definitiv festzulegende Unterhaltspflicht in Anrechnung zu bringen.
- Die Grundlagen für die Festlegung der Akontobeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor ergeben sich aus der Unterhaltsberechnung gemäss Ziff. 4.3. der Erwägungen.
- [Fristansetzung zur Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen]
- [Hinweis betreffend Fristenstillstand]
- [Kostenfolgen]
- [Hinweis betreffend Anfechtbarkeit des superprovisorischen Entscheids]
- [Mitteilung] 3 / 25 D. Im Übrigen wird in Bezug auf den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Feststellungen in lit. A bis O des angefochtenen Entscheids verwiesen. E. Mit Entscheid vom 7. April 2025 (unbegründet mitgeteilt am 9. April 2025, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. Mai 2025) erliess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2024-280) folgenden Entscheid:
- [Sistierung des Besuchsrechts]
- [Persönlicher Verkehr]
- [Sozialpädagogische Familienbegleitung]
- [Weisung an A._____]
- [Beistandschaft]
- A._____ wird in Abänderung von Ziff. 1 – 3 des superprovisorischen Entscheides vom 22. November 2024, mitgeteilt am 25. November 2024, verpflichtet, an den Unterhalt seiner vier Kinder F._____, geboren am _____ 2013, E._____, geboren am _____ 2015, D._____, geboren am _____ 2017, und C._____, geboren am _____ 2020, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 6.1.
- November 2023 bis 31. Dezember 2024 (Phase I): Für F._____: CHF 1'301.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 1'312.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 1'067.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 1'153.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt) Zuzüglich zu bezahlen sind in dieser Phase die von A._____ bezogenen gesetzlichen und vertraglichen Kinderzulagen. 6.2. Januar 2025 (Phase II): Für F._____: CHF 1'017.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 928.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 753.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 855.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt) Im Januar 2025 hat die Kindsmutter die Kinderzulagen bezogen. 6.3. Ab 1. Februar 2025 (Phase III): Für F._____: CHF 1'228.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 1'139.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 961.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 1'065.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt) 4 / 25 Gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen sind dann zusätzlich zu bezahlen, wenn sie vom Vater bezogen werden. 6.4. Für die Zeit, in der B._____ mit den Kindern in der Wohnung im Eigentum von A._____ am O.1._____ O.2._____ gewohnt hat bzw. solange sie mit den Kindern da wohnt, ist A._____ berechtigt, den Bruttomietzins, der mit CHF 2'300.00 pro Monat einberechnet wurde, mit den Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 6.1. – 6.3 hiervor zu verrechnen. 6.5 Zudem ist er berechtigt, die für die Zeit von November 2023 bis und mit April 2025 nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die von ihm für den Monat Januar 2025 an die Mutter weitergeleiteten Kinderzulagen von den Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 6.1. – 6.3 hiervor abzuziehen. 6.6. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gemäss Dispo-Ziff. 6.1. – 6.3 vorstehend sind an B._____ zu leisten, für die Zukunft jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 6.7. Die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts ergeben sich aus den Tabellen in Erwägung Ziff. 8.5. 6.8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispo-Ziff. 6.3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Die Beiträge werden am 1. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand von November des vergangenen Jahres, angepasst. Die erstmalige Anpassung erfolgt am 1. Januar 2026 nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer alter Index Weist der Unterhaltspflichtige nach, dass sich sein Netto- Erwerbseinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, erfolgt die Anpassung für das nächste Kalenderjahr lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7.1. Die Gerichtskosten des begründeten Entscheides betragen CHF 4'285.00 (Entscheidgebühr CHF 4'000.00, Kosten schriftliche Auskünfte CHF 285.00). Sie gehen im Umfang von 1/4 oder CHF 1'071.25 zu Lasten von B._____ und zu 3/4 oder CHF 3'213.75 zu Lasten von A._____. 7.2. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'172.70 (inkl. Barauslagen und MwSt., Stundenansatz CHF 240.00/h, Spesenpauschale 3%) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung] 5 / 25 F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
- Die Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger nebst der Überlassung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen hat resp. bezahlen kann.
- Die Kosten des Gerichtes seien der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner für das Verfahren vor Erstinstanz mit CHF 11'000.00 zzgl. 8.1 % MWST zu entschädigen.
- Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- Dem Berufungskläger sei das Recht einzuräumen, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, resp. direkt bei der Berufungsbeklagten einzutreiben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde der Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 aufgefordert. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Pius Fryberg. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 18. Juni 2025 abgenommen. I. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) stellte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren:
- Die Anträge des Berufungsklägers in der Berufungsschrift vom 28. Mai 2025 seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 7. April, mitgeteilt am 16. Mai 2025, sei zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. J. Am 5. August 2025 reichte die Berufungsbeklagte eine Noveneingabe mit superprovisorischen Anträgen betreffend Abänderung des in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides festgelegten Besuchsrechts des Berufungsklägers ein. Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde auf diese Anträge mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Kosten der Verfügung von CHF 1'000.00 wurden der Berufungsbeklagten auferlegt. 6 / 25 K. In seiner Replik vom 11. August 2025 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest. Die Berufungsbeklagte reichte am 10. September 2025 eine Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Duplik. L. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-280) sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen
- Prozessuales 1.1. Eintretensvoraussetzungen im Allgemeinen Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Berufung nach Art. 308 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben werden, sofern der Streitwert den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Angefochten sind die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge sowie die Liquidation von Gerichtskosten und Parteientschädigung, womit es sich um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Das Streitwerterfordernis ist erfüllt (vgl. zur Ermittlung des Streitwerts Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 20 vom 4. Mai 2016 E. 2.b m.w.H.). Die Berufung erfolgte innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO. Die in der Lehre umstrittene Frage, ob für die Berufung gegen einen Entscheid über die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange im Rahmen eines Unterhaltsprozesses gemäss Art. 295 ZPO die dreissigtägige Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO (in der bei Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltenden Fassung) gilt (vgl. dazu u.a. MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 303 N. 25; WAELTI, CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la famille?, in: FamPra.ch 2024 S. 863 ff.), kann offen bleiben. Auf die Berufung ist – soweit sie sich als genügend begründet erweist – einzutreten. 1.2. Begründungsobliegenheit im Besonderen 1.2.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Aus ihr muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den 7 / 25 angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Dabei sind die vorinstanzlichen Erwägungen und gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, zu bezeichnen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99, 138 III 374 E. 4.3.1; REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 311 N. 36). Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3 m.w.H.). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, unbegründetes Bestreiten oder gar eine reine Wiederholung der vorinstanzlichen Argumente genügen als appellatorische Kritik den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 37). 1.2.2. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid sind innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue Kritik vorzutragen. Zulässig sind Ergänzungen in der Berufungsreplik lediglich, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, eine unzureichende Begründung zu vervollständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2). 1.2.3. Wird eine Berufung überhaupt nicht begründet oder erweist sich die Begründung insgesamt als ungenügend, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Ebenso ist es möglich, dass lediglich auf einzelne (unbegründete oder ungenügend begründete) Vorbringen bzw. Rügen nicht eingetreten wird, währenddem auf die Berufung als solche eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 38). Vorliegend ist die Berufungsbegründung in Teilen hinreichend, um ein gesamthaftes Nichteintreten auf die Berufung zu vermeiden. Auf einige Rügen ist 8 / 25 jedoch aufgrund unzureichender Begründung nicht einzutreten. Im Einzelnen wird dies nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang erläutert. 1.3. Zuständigkeit, Kognition, Verfahrensgrundsätze und Beweismass 1.3.1. Zur Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches ist die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren wird in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, sofern wie hier keine Partei in ihrer ersten Rechtsschrift eine Dreierbesetzung verlangt (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. abis und Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100]). 1.3.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin frei überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; REETZ, a.a.O., Art. 310 N. 5 f.). 1.3.3. Über vorsorgliche Massnahmen entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO). Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Hinsichtlich des Beweismasses genügt im Massnahmeverfahren das blosse Glaubhaftmachen. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer behaupteten Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis 9 / 25 verlangen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3).
- Beweisanträge Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 254 Abs. 2 lit a–c ZPO). Auf die Beweisanträge der Parteien wird nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen.
- Einkommen der Berufungsbeklagten 3.1. Zusammenfassung der Rügen des Berufungsklägers Die Berufungsbeklagte führt als selbstständig Erwerbstätige das Einzelunternehmen G._____ in O.2._____. Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Einkommen der Berufungsbeklagten nicht korrekt ermittelt. Zum einen hätte die Vorinstanz die Abschreibungen zum Gewinn der Einzelunternehmung hinzurechnen müssen. Zum anderen hätten unter dem Titel des Eigenverbrauchs höhere Beträge dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen, als dies in den Buchhaltungsunterhalten ausgewiesen und von der Vorinstanz berücksichtigt worden sei. Schliesslich seien auch die Kinderzulagen dem Einkommen der Berufungsbeklagten hinzuzurechnen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2. und act. A.4 Rz. II.B.3 f.). 3.2. Zu den Kinderzulagen Die Kinderzulagen sind – wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. act. B.0 E. 8.3.3) – den Kindern und nicht der Berufungsbeklagten als Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 184 vom 21. Dezember 2023 E. 5.4.3). Der Berufungskläger begründet nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich fehlerhaft sein soll. Auf diese Rüge wird mangels Begründung nicht eingetreten. 3.3. Zu den Abschreibungen 3.3.1. In der Phase 1 der Unterhaltsberechnung (November 2023 bis und mit Dezember 2024) rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten den gemäss den 10 / 25 jeweiligen Erfolgsrechnungen erzielten Gewinn von durchschnittlich monatlich CHF 3'406.00 als Einkommen an (vgl. act. B.0 E. 8.3.2, RG-act. II.34 und II.38). Ab Januar 2025 rechnete die Vorinstanz – basierend auf den Gewinnen der Jahre 2022, 2023 und 2024 – mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 3'323.00 (vgl. act. B.0 E. 8.3.2, RG-act. II.9). Entgegen der Meinung des Berufungsklägers seien die Abschreibungen nicht zum Geschäftsgewinn hinzuzurechnen. Bis zur Trennung der Parteien habe der Berufungskläger die Buchhaltung des Einzelunternehmens der Berufungsbeklagten geführt. Ihm wäre es somit – zumindest mit Bezug auf die für die Unterhaltsberechnung zwar nicht massgeblichen, aber zur Substantiierung seiner Behauptungen doch relevanten Jahre 2020 und 2021 – ein Leichtes gewesen, aufzuzeigen, dass Abschreibungen getätigt wurden, die zur Bildung von Ersparnissen führen und entsprechend zum massgeblichen Einkommen hinzuzurechnen wären. Dagegen habe die Berufungsbeklagte die unterschiedlich hohen Abschreibungen in den letzten fünf Jahren betriebsmässig erklären können. Seit der Trennung seien nicht auffallend höhere Abschreibungen vorgenommen worden. In den Bilanzen und Erfolgsrechnungen fänden sich keine Hinweise, dass die Abschreibungen zu Ersparnissen geführt hätten. Entsprechend seien die buchhalterischen Abschreibungen nicht aufzurechnen (vgl. zum Ganzen act. B.0 E. 8.3.2 mit Hinweis auf RG-act. I.5 Rz. 7). 3.3.2. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, sämtliche Abschreibungen seien zum Gewinn hinzuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht relevant, ob die Abschreibung zur Bildung von Ersparnissen geführt habe. Entscheidend sei einzig, ob der Gewinn massgeblich beeinflusst worden sei. Im Jahr 2022 seien Abschreibungen von CHF 32'458.00 vorgenommen worden, wobei lediglich im Umfang von CHF 33'052.00 abschreibungsfähiges Vermögen vorhanden gewesen sei. Damit seien im Jahr 2022 sämtliche Aktiven auf null abgeschrieben worden. Trotzdem seien auch im Jahr 2023 wiederum Abschreibungen in Höhe von CHF 12'587.00 vorgenommen worden. Diese Abschreibungen seien durch nichts zu begründen. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen seien bei den vorinstanzlichen Akten. Es wäre für diese ein Leichtes gewesen, festzustellen, dass diese Abschreibungen unmöglich für den Betrieb notwendig und einzig deshalb erfolgt seien, um den Gewinn zu schmälern (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.a). Mit seiner Replik bringt der Berufungskläger vor, es sei fraglich, ob auch das Vieh abzuschreiben sei, wie dies die Gegenseite vorbringe. Ob die Steuerverwaltung die Abschreibungen akzeptiert habe oder nicht, sei entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten völlig unerheblich. In den Jahren 2020 bis 2024 seien durchschnittlich pro Monat CHF 1'425.50 abgeschrieben 11 / 25 worden. Angebracht wären jedoch höchstens 3 % der in der Berufung aufgelisteten Positionen von CHF 33'052.00. Dies ergebe Abschreibungen in Höhe von CHF 991.50 oder CHF 82.00 pro Monat. Man könne auf CHF 100.00 aufrunden. Zum von der Vorinstanz ermittelten Gewinn seien demnach monatlich CHF 1'325.00 hinzuzurechnen (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3). In diesem Zusammenhang beantragt der Berufungskläger die Einholung eines Gutachtens, um zu ermitteln, welche Abschreibungen betriebswirtschaftlich bedingt seien und welche lediglich der Steueroptimierung dienen würden (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3). Die Berufungsbeklagte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihr Einkommen korrekt ermittelt (vgl. act. A.2 Rz. 11–19, A.5 Rz. 7–13). 3.3.3. Gibt es Hinweise dafür, dass das deklarierte nicht mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen übereinstimmt, darf bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens selbstständig Erwerbstätiger von den eingereichten Jahresrechnungen abgewichen werden (vgl. SIX, Eheschutz,
- Aufl. 2014, Rz. 2.138). Eine Aufrechnung von Abschreibungen ist grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Abschreibungen vorzunehmen, das heisst nur bei solchen Abschreibungen, die zur Bildung von Ersparnissen führen. Ordentliche Abschreibungen führen nämlich grundsätzlich nicht zur Bildung von Ersparnissen, da damit dem voraussichtlichen nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Sachanlagen Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 184 E. 7.4.3.2). Dass der Gewinn durch Abschreibungen beeinflusst wird, liegt mithin in der Natur der Sache und kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht das entscheidende Kriterium sein. 3.3.4. Der Berufungskläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die nahelegen würden, dass die Abschreibungen zur Bildung von Ersparnissen geführt haben bzw. nicht geschäftsmässig begründet sein könnten, obwohl er dazu – wie bereits die Vorinstanz erwog – als ehemaliger Buchführer der Einzelunternehmung zumindest ansatzweise in der Lage sein müsste. Zunächst fällt auf, dass er in seiner Berufung scheinbar die Aufrechnung sämtlicher Abschreibungen fordert, während er in seiner Replik Abschreibungen von CHF 100.00 im Monat als zulässig erachtet (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.a, act. A.4 Rz. II.3.b). Es fehlt damit bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag zur Frage, in welcher Höhe die Abschreibungen dem Gewinn hinzugerechnet werden sollen. Auch inhaltlich ist die Argumentation des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die Höhe des Abschreibungssatzes macht er in seiner Replik geltend, dieser habe drei Prozent zu betragen. Er begründet jedoch nicht, wie er diesen Satz ermittelt. Das 12 / 25 einschlägige Merkblatt A-2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen für Landwirtschaftliche Betriebe (vgl. act. C.4) bescheinigt, dass der steuerrechtlich zulässige Abschreibungssatz auf einem Grossteil des abschreibungsfähigen Vermögens der Berufungsbeklagten deutlich höher ist. Dass im Jahr 2022 sämtliche Aktiven auf null abgeschrieben worden seien, wie dies der Berufungskläger weiter behauptet, trifft sodann nicht zu. Im Jahr 2022 war nämlich nicht nur abschreibungsfähiges Vermögen im Umfang von CHF 33'052.00 vorhanden. Vielmehr waren auch die von der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort zusätzlich aufgeführten Positionen (Pferde, Kühe, Kleintiere) von weiteren CHF 64'900.00 abschreibungsfähig (vgl. act. A.2 Rz. 14, act. C.3 Ziff. 2.8 und C.4 Ziff. 1). Zwar sind die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu übernehmen, zumal diese steuerrechtliche Abschreibungssätze erfahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3). Trotzdem kann vorliegend im Umstand, dass die Steuerbehörden die streitigen Abschreibungen akzeptiert haben, ein weiteres Indiz für ihre Begründetheit gesehen werden. Die Berufungsbeklagte hingegen legt nachvollziehbar dar, inwiefern die Abschreibungen geschäftsmässig begründet sind (vgl. act. A.2 Rz. 11 f., 14–18, A.5 Rz. 8 f.). Damit ist die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.3.5. Vor dem Hintergrund der lediglich unsubstantiierten Behauptungen des Berufungsklägers sind keine Gründe ersichtlich, welche die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Begründetheit der Abschreibungen, wie dies der Berufungskläger beantragt (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3), rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, als das Verfahren damit unweigerlich verzögert würde. Aus denselben Gründen erübrigen sich die von der Berufungsbeklagten beantragte Parteibefragung ihrerseits sowie die Zeugenbefragung ihres Buchhalters (vgl. act. A.5 Rz. 9 und 13). 3.4. Zum Eigenverbrauch 3.4.1 Die Vorinstanz war der Ansicht, der Eigenverbrauch sei im Gewinn bereits berücksichtigt. Dieser werde in der Erfolgsrechnung auf der Ertragsseite mit einem jährlichen Betrag von CHF 4'680.00 verbucht (vgl. RG-act II.9, II.34 und II.38). Indem sich der Gewinn als Ertrag minus Aufwand berechne, werde deutlich, dass der Eigenverbrauch im Gewinn bereits hinzugerechnet worden sei, weshalb entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers keine zusätzliche Aufrechnung von Eigenverbrauch zum Gewinn vorzunehmen sei (vgl. act. B.0 E. 8.3.2). 13 / 25 3.4.2 Der Berufungskläger behauptet, die Berufungsbeklagte sei grösstenteils Selbstversorgerin und habe auch Nahrungsmittel und sonstiges über die Gesellschaft gekauft. Der in der Erfolgsrechnung aufgeführte Eigenverbrauch von jährlich CHF 4'680.00 sei viel zu tief. Es sei davon auszugehen, dass der Eigenverbrauch doppelt so hoch sei, wie in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. Zum Gewinn seien daher noch etwa CHF 500.00 pro Monat hinzuzählen sein (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.b und act. A.4 Rz. II.B.4). Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Behauptungen (vgl. act. A.2 Rz. 20, A.5 Rz. 14 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers sind pauschal und völlig unsubstantiiert. Die Berufungsbeklagte führte bereits an der Parteibefragung vor Vorinstanz aus, dass es ab und zu etwas Fleisch aus dem Betrieb gebe, mehr nicht (vgl. RG-act. X.2 Frage 32 f.). Dass beim Betrieb des Einzelunternehmens G._____ darüber hinaus keine wesentliche Selbstversorgung erfolgen kann, erscheint aufgrund der Natur des Betriebs naheliegend. Die Berufung ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Der Antrag des Berufungsklägers betreffend seiner Parteibefragung zur Höhe des Eigenverbrauchs (vgl. act. A.4 Rz. II.B.4) ist mangels substantiierter Behauptungen bzw. schlüssigen Tatsachenvortrags abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). 3.5. Im Ergebnis ist am von der Vorinstanz errechneten Einkommen der Berufungsbeklagten festzuhalten.
- Einkommen des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe ihm ein um monatlich CHF 88.00 zu hohes Erwerbseinkommen aus seiner Anstellung bei der H._____ angerechnet (vgl. act. A.4 Rz. II.B.5). Diese Rüge wurde erst mit der Replik – mithin verspätet – vorgetragen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.2. In Bezug auf das Erwerbseinkommen des Berufungsklägers bringt die Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger erziele wohl einen höheren Lohn, als ihm von der Vorinstanz angerechnet wurde. Insbesondere erhalte der Berufungskläger von seiner Arbeitgeberin ein Zugabonnement zur Verfügung gestellt. Zum Beweis dieser Ausführungen beantragt die Berufungsbeklagte ihre Parteibefragung (vgl. act. A.5 Rz. 17). Da die Berufungsbeklagte nicht beantragt, dem Berufungskläger sei ein höheres Einkommen anzurechnen, ist dieser Beweisantrag mangels zu beweisender streitiger Tatsache abzuweisen. 4.3. Die Berufungsbeklagte wohnt – soweit aktenkundig trotz der per 31. Juli 2025 erfolgten Kündigung (vgl. act. C.5) – mit den Kindern in einer im Eigentum des 14 / 25 Berufungsklägers stehenden Wohnung. Dafür bezahlte die Berufungsbeklagte für die Monate November 2023 bis und mit Januar 2024 gemäss ihrem unbestrittenen Vorbringen monatlich CHF 2’300.00 als Mietzins (vgl. act. A.2 Rz. 46). Seit Februar 2024 werden gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen keine Mietzinszahlungen mehr geleistet. Umstritten ist, wie dieser Umstand in der Unterhaltsberechnung rechnerisch zu berücksichtigen ist. 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger selber gehe davon aus, dass für das Überlassen der Wohnung ein monatlicher Mietzins von CHF 2'300.00 geschuldet sei. Von den jährlichen Mietzinseinnahmen von CHF 27'600.00 subtrahierte die Vorinstanz die in der Steuererklärung deklarierte Nebenkostenpauschale von jährlich CHF 3'840.00 sowie die bis Anfang 2027 festen Hypothekarzinsen von jährlich CHF 4'228.00. Die so ermittelten monatlichen Nettomietzinseinnahmen von CHF 1'628.00 rechnete sie dem Berufungskläger in sämtlichen Phasen als Einkommen an. Diese Anrechnung nahm die Vorinstanz vor, weil sie den Berufungskläger gleichzeitig berechtigte, den monatlich an ihn geschuldeten Mietzins von CHF 2'300.00, welcher anteilmässig im Wohnkostenbedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder berücksichtigt wurde, mit den Unterhaltszahlungen zu verrechnen. Die Berufungsbeklagte habe sich mit der Verrechnung ausdrücklich einverstanden erklärt. Damit solle das Problem der ausstehenden Mietzinse, welches einen Streitpunkt zwischen den Parteien darstelle, umgangen werden. Zudem müsste bei einem allfälligen Wegzug der Berufungsbeklagten in eine andere Wohnung – sollten ihr derzeit keine angemessenen Wohnkosten angerechnet werden – ein Abänderungsgesuch gestellt werden, was vermieden werden solle. Die Vorinstanz berechtigte den Berufungskläger entsprechend für die Zeit, in der die Berufungsbeklagte mit den vier Kindern in seiner Wohnung gewohnt hat bzw. solange sie mit den Kindern da wohnt, den Bruttomietzins von CHF 2'300.00 mit den zu leistenden Unterhaltszahlungen zu verrechnen (vgl. act. B.0 E. 8.3.1, E. 8.6 und Dispositivziffer 6.4). 4.3.2. Der Berufungskläger macht geltend, diese Berechnungsart sei im Grundsatz komplett falsch und willkürlich. Ihm sei kein Mietertrag als Einkommen und der Berufungsbeklagten und den vier Kindern seien keine Mietkosten im Bedarf anzurechnen. Hingegen seien die Kosten der Wohnung in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sollte die Berufungsbeklagte eine neue Wohnung beziehen, so wäre eine neue Berechnung vorzunehmen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.3, act. A.4 Rz. II.B.5). Die Berufungsbeklagte ist zusammengefasst der Ansicht, die vorinstanzliche Ermittlung der Wohnkosten und deren rechnerische Berücksichtigung seien korrekt, 15 / 25 sachgerecht und zu schützen (vgl. act. A.2 Rz. 24–28, act. A.5 Rz. 18–20). Der Berufungskläger habe zudem das Mietverhältnis am 28. April 2025 per Ende Juli 2025 gekündigt, so dass die vom Berufungskläger geforderte Berechnungsmethode bald nicht mehr die Wirklichkeit abbilde (vgl. act. A.2 Rz. 27, act. C.5). 4.3.3. Umstritten ist, ob bzw. wie das Überlassen der im Eigentum des Berufungsklägers stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die Kinder bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Vorliegend besteht seit der Trennung zumindest faktisch ein Mietverhältnis zwischen unverheirateten Elternteilen. Seit Februar 2024, als der Berufungskläger der Berufungsbeklagten den von ihr überwiesenen Mietzins mit der Bemerkung «Retour da zu Spät ! Ab sofort kein Mietzins mehr. Keine Lust zum Warten oder Nachspringen» zurücküberwiesen hat (RG-act. II.3), leistete die Berufungsbeklagte zwar keine Zahlungen mehr. Der Berufungskläger ging aber vorprozessual weiterhin davon aus, dass für das Überlassen der Wohnung ein Mietzins von CHF 2'300.00 geschuldet ist, den er mit dem Unterhalt für die Kinder verrechnen kann (vgl. RG- act. II.2). Erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Berufungsbeklagte unentgeltlich in seiner Wohnung lebe und ihm deshalb kein Mietertrag angerechnet werden könne (RG-act. I.3 Rz. II.B.3 und II.B.8). Diesen Standpunkt wiederholt er nun im Berufungsverfahren, indem er ebenfalls von einer unentgeltlichen Überlassung der Wohnung spricht (act. A.1 Rz. II.B.3 und II.B.5). Allerdings geht er selbst davon aus, dass er mit der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung seinen Anteil an den Unterhalt der Kinder leistet (vgl. act. A.4 Rz. 9). Diese Verknüpfung zwischen Unterhaltspflicht und Überlassung der Wohnung kommt auch in seinem Berufungsbegehren zum Ausdruck, beantragt er doch explizit die Feststellung, dass er nebst der Überlassung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder keine weiteren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat (vgl. act. A.1 Rz. I.2). Mit dem Verzicht auf den vormals vereinbarten Mietzins soll demnach auch nach Auffassung des Berufungsklägers sein Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder abgegolten sein. Insofern präsentiert sich die Situation ähnlich wie bei der Einräumung eines Wohnrechts unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 121 Abs. 3 ZGB. In jenem Fall ist für das Wohnrecht ebenfalls eine angemessene Entschädigung geschuldet, welche bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge sowohl bedarfsseitig (als Wohnkosten des berechtigten Ehegatten) als auch beim Einkommen des verpflichteten Ehegatten (unter Abzug der für die Wohnung anfallenden Kosten) anzurechnen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 37 vom 20. Februar 2017 E. 5.a). Erst in einem zweiten Schritt kann der unterhaltspflichtige Ehegatte sodann 16 / 25 gerichtlich zur Verrechnung der Entschädigung für das Wohnrecht mit dem (nachehelichen) Unterhaltsbeitrag berechtigt werden (vgl. GLOOR, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 121 N. 18). Eine derartige Vorgehensweise wird – obwohl vorliegend kein Wohnrecht im Streit liegt – auch der hier zu beurteilenden Konstellation gerecht. Denn es stellt sich ebenfalls die Frage nach der rechnerischen Berücksichtigung einer (de facto nicht bezahlten) Entschädigung für das Bewohnen des im Eigentum des anderen Elternteils stehenden Wohnung unter Anrechnung an den Unterhaltsbeitrag. Der Einbezug des ursprünglich vereinbarten Mietzinses in die Unterhaltsberechnung ist demnach nicht zu beanstanden. 4.3.4. Indem die Vorinstanz den Berufungskläger sodann für berechtigt erklärte, den Mietzins für die Zeit der Nutzung der Wohnung durch die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, hat sie auch dem Umstand, dass der Mietzins in der Vergangenheit (grösstenteils) nicht bezahlt wurde, in sachgerechter Weise Rechnung getragen. Namentlich wird damit sichergestellt, dass dem Berufungskläger der angerechnete Mietzins tatsächlich zugutekommt (da sich der Kindesunterhalt im entsprechenden Umfang vermindert) und der aus der Anrechnung des Mietzinses resultierende höhere Unterhalt effektiv zur Deckung der Wohnkosten verwendet wird. Dabei entfällt ein Teil des Mietzinses zwar auf die Berufungsbeklagte, der persönlich kein Unterhalt zusteht, sodass es streng genommen an der für eine Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt. Wie jedoch schon die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich die Berufungsbeklagte mit der Verrechnung des Mietzinses ausdrücklich einverstanden erklärt. Im Umfang, in welchem sie selber von der Verrechnung profitiert (und sich ihr Überschuss entsprechend erhöht), wird sie den Unterhalt der Kinder aus eigenen Mitteln bestreiten müssen. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, welche nur für eine beschränkte Zeit Wirkung entfalten, kann schliesslich hingenommen werden, wenn davon abgesehen wird, den mit den einzelnen Unterhaltsbeiträgen verrechenbaren Betrag zu beziffern. 4.3.5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung des Mietzinses für seine der Berufungsbeklagten überlassene Wohnung richtet.
- Bedarf des Berufungsklägers 5.1. Der Berufungskläger rügt, für die Nebenkosten der von der Berufungsbeklagten und den Kindern bewohnten Wohnung seien in seinem Bedarf monatlich CHF 443.50 zu berücksichtigen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Er führt jedoch 17 / 25 weder aus, weshalb ihm höhere Nebenkosten anzurechnen seien, als die Vorinstanz dies bereits getan hat, noch reicht er entsprechenden Belege ein. Er beschränkt sich diesbezüglich auf die Darstellung seiner Sicht der Dinge, ohne auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug zu nehmen. Dass er Rückstellungen tätigen müsse, weshalb die Kosten der Wohnung in O.2._____ auf CHF 1'500.00 im Monat aufgerundet werden müssten, macht der Berufungskläger sodann erst in der Replik geltend (vgl. act. A.5 Rz. II.B.8), womit es als Ergänzung der Berufung verspätet ist. Darüber hinaus ist auch dieses Vorbringen unbegründet, unsubstantiiert und unbelegt. Auf die Rüge des Berufungsklägers betreffend die Höhe der Unterhaltskosten der Wohnung in O.2._____ ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. 5.2. Weiter macht der Berufungskläger geltend, er sei vertraglich zu monatlichen Amortisationen von CHF 345.00 verpflichtet, welche ebenfalls in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Auch diesbezüglich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Anrechenbarkeit der Amortisationen im familienrechtlichen Grundbedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1; vgl. Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.2) äussert sich der Berufungskläger ebenfalls nicht. Auch auf diese Rüge ist mangels Begründung nicht einzutreten. 5.3. Sodann führt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift eine Liste von Positionen auf, welche seines Erachtens zusätzlich oder mit höheren Beträgen als von der Vorinstanz angenommen in seinem Bedarf einzurechnen sind (vgl. Auflistung in act. A.1 Rz. II.B.4, act. A.4 Rz. II.B.8). Der Berufungskläger beschränkt sich wiederum weitestgehend auf eine kommentarlose Auflistung dieser angeblichen Auslagen. Mit Ausnahme der Fahrzeugkosten, einer Darlehensschuld an seine Mutter sowie der Steuern (vgl. sogleich) lassen seine Eingaben jegliche Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen. Soweit sich seine Berufung auf die Anrechnung bzw. Höhe dieser weiteren Bedarfspositionen (u.a. Hausratversicherung, Kommunikation) bezieht, ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten. 5.4. In Bezug auf die Fahrzeugkosten führt der Berufungskläger in der Berufungsschrift die Kosten für Autoleasing, Strassenverkehrsamt und Autoversicherungen als Bedarfspositionen auf. Er begründet jedoch nicht, weshalb diese Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt werden sollen. In der Replik schiebt er ohne weitere Ausführungen nach, er sei auf ein Auto angewiesen. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, weshalb das Auto vorliegend keinen 18 / 25 Kompetenzcharakter hat (vgl. act. B.0 E. 8.3.3). Auf diese Erwägungen geht der Berufungskläger nicht ein. Die – in der Replik ohnehin verspätet vorgebrachte – Begründung ist nicht ausreichend. Auch diesbezüglich ist mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht einzutreten. 5.5. Weiter führt der Berufungskläger aus, er habe bei seiner Mutter ein Darlehen von CHF 40'000.00 aufgenommen, welches in monatlichen Raten zurückzubezahlen sei (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4, act. C.2). Abgesehen von dieser Behauptung enthalten weder die Berufung noch die Replik begründende Ausführungen. Es wird nicht erläutert, inwiefern die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Schuldentilgung (vgl. Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.2) gegeben sind bzw. weshalb die Vorinstanz diese Schulden fälschlicherweise nicht berücksichtigt haben soll. Daher ist auch insoweit auf die Berufung nicht einzutreten. 5.6. Bezüglich Steuern führt der Berufungskläger aus, diese betrügen nicht CHF 167.00 im Monat, wie von der Vorinstanz berechnet, sondern CHF 944.00 im Monat (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Er legt mit keinem Wort dar, inwiefern die vorinstanzlichen Berechnungen der Steuerlast (vgl. act. B.0 E. 8.4.7) fehlerhaft sein sollen. Vielmehr lässt die Berufung auch diesbezüglich jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Sie genügt diesbezüglich den Begründunganforderungen nicht, so dass auch auf die Rüge bezüglich Steuern nicht einzutreten ist. Nur der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Steuerlast bei der Unterhaltsberechnung auch für vergangene Steuerperioden nach Massgabe der geschuldeten – und nicht der effektiv bezahlten – Unterhaltsbeiträge ermittelt wird. Falls in einem zurückliegenden Jahr höhere Steuern als angerechnet bezahlt werden mussten, wird dies in der Folge dadurch ausgeglichen, dass im Jahr der Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen ein höherer Abzug geltend gemacht werden kann, womit eine tiefere Steuerlast als errechnet resultiert (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 137 vom 5. September 2023 E. 8.4.3.1; ZR1 24 158 vom
- September 2025 E. 4.7). Mit der blossen Einlage der Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2023 (act. B.3, B.11-14) und der provisorischen Steuerrechnungen für das Jahr 2024 (act. B.18-20) vermag der Berufungskläger die von der Vorinstanz ermittelte Steuerlast daher nicht in Frage zu stellen. Was die Liegenschaftssteuern für die Wohnung in O.2._____ anbelangt, erweist sich der in der Berufung geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 333.35 sodann als offensichtlich aktenwidrig, beliefen sich diese (unter Einbezug des in der Gemeinde O.2._____ besteuernden Liegenschaftsertrages) doch für das Jahr 2023 (Januar bis Dezember) auf 19 / 25 CHF 971.00 bzw. monatlich CHF 81.00 (act. B.3). Exakt diesen, bereits vorinstanzlich belegten Betrag (RG-act. III.6) hat denn auch die Vorinstanz bei ihrer Berechnung der Steuerlast berücksichtigt. 5.7. Im Ergebnis bleibt es beim von der Vorinstanz ermittelten Bedarf des Berufungsklägers.
- Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt 6.1. Der Berufungskläger macht geltend, bei Ausklammerung der Wohnkosten im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder und unter Berücksichtigung des von ihm vorgetragenen höheren Einkommens der Berufungsbeklagten sei ihr Überschuss weit grösser als seiner. Daher müsse sie sich ebenfalls am Barunterhalt der Kinder beteiligen. Sie könne deren Barbedarf (exkl. Wohnkosten und Überschussanteil) ohne Weiteres selber decken. Solange die Berufungsbeklagte noch mit den Kindern in der in seinem Eigentum stehenden Wohnung lebe, sei deren Bedarf gedeckt. Der Berufungskläger hingegen könne mit seinem Einkommen den eigenen Bedarf nicht decken. Daher könne er nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Er sei dazu auch nicht in der Lage (vgl. act. A.1 Rz. II.B.5, act. A.4 Rz. II.B.2, 6 f., 10). Die Berufungsbeklagte erwidert zusammengefasst, ihr Einkommen und Bedarf seien nicht von Belang. Die Bezahlung von Betreuungsunterhalt stehe ausser Frage. Sie habe die alleinige Obhut inne, weshalb der Berufungskläger den Barunterhalt und Überschussanteil der Kinder unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen zu bezahlen habe (vgl. act. A.2 Rz. 10, 41). Eine teilweise Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt sei vorliegend nicht gerechtfertigt (vgl. act. A.5 Rz. 3–6, 26). 6.2. Grundsätzlich hat der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung, erbringt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Obergerichts von Graubünden kann das Gericht jedoch einzelfallbezogen und ermessensweise von diesem Grundsatz abweichen und den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt auch einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu tragen. Je höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils absolut und relativ zum anderen Elternteil ist, desto eher kommt eine Beteiligung am Barunterhalt in Frage. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind die Überschüsse der Eltern zu vergleichen, wobei sich diese aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich der Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf 20 / 25 und den Kindesunterhaltspflichten, zusammensetzen. Dabei ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. In Fällen, in denen der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils mehr als das Vierfache oder fast das Zehnfache des Überschusses des Unterhaltsverpflichteten ausmachte, schützte das Bundesgericht eine umfangmässige Beteiligung des Obhutsinhabers am Barunterhalt, nach der das Verhältnis der verbleibenden Überschüsse jeweils ungefähr 30:70 betrug (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 25 11 vom 11. März 2026 E. 8.1.2 m.w.H.). 6.3. Vorliegend kommt der Berufungsbeklagten zwar die alleinige Obhut über die Kinder zu. Aufgrund des Gesagten sind ihr Einkommen und Bedarf dennoch relevant. Ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz (vgl. act. B.0 E. 8.5) ergibt sich, dass der Berufungskläger zwar in der Phase II seinen gesamten Überschuss als Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, während der Berufungsbeklagten ein Überschuss von monatlich CHF 366.00 verbleibt. Die Phase II dauert jedoch lediglich einen Monat. Dies kann angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger in der 14 Monate dauernden Phase I mit monatlich CHF 756.00 über einen fast doppelt so hohen Überschuss verfügt wie die Berufungsbeklagte mit CHF 414.00, nicht ins Gewicht fallen. Mit Beginn der Phase III verbleibt dem Berufungskläger mit CHF 383.00 monatlich sogar ein höherer Überschuss als der Berufungsbeklagten mit CHF 326.00 monatlich. Damit gibt es keinen Grund, die Berufungsbeklagte zur Beteiligung am Barunterhalt der Kinder zu verpflichten. Das entsprechende Begehren des Berufungsklägers ist abzuweisen. 6.4. Im selben Zusammenhang bringt der Berufungskläger vor, dass der Barbedarf von C._____ aufgrund ihres Eintritts in den Kindergarten tiefer sei, als von der Vorinstanz angenommen. Diese Rüge erhebt er jedoch erst mit der Replik (vgl. act. A.4 Rz. II.B.10), mithin verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die bezüglich der Betreuungskosten von C._____ durch die Berufungsbeklagte offerierte Parteibefragung ihrerseits ist mangels zu beweisender streitiger Tatsache nicht nötig, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Berufungsbeklagten abzuweisen ist (vgl. act. A.5 Rz. 26). Ebenfalls erst mit der Replik und mithin verspätet brachte der Berufungskläger vor, die Berufungsbeklagte verfüge über ein Vermögen von über CHF 200'000.00, dessen Erträge bzw. Substanz sie für den Unterhalt der Kinder verwenden könne (vgl. act. A.4 Rz. II.B.11). Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Der in diesem Zusammenhang von der Berufungsbeklagten gestellte Antrag auf Parteibefragung ihrerseits (vgl. act. A.5 Rz. 27) ist mangels zu beweisender Tatsache abzuweisen. 21 / 25
- Verrechnungs- bzw. Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge 7.1. Der Berufungskläger beantragt, ihm sei das Recht einzuräumen, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen bzw. diese direkt bei der Berufungsbeklagten einzutreiben (vgl. act. A.1 Rz. I.5). Er habe bereits zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Aus den Akten ergebe sich, dass die Berufungsbeklagte über genügend flüssige Mittel verfüge, um einer Verpflichtung zur Rückzahlung nachzukommen. Zudem habe sie vom Berufungskläger ein Darlehen erhalten, welches er nächstens zur Zurückzahlung fordern werde (vgl. act. A.1 Rz. II.B.6, act. A.4 Rz. II.B.11). 7.2. Soweit sie den Berufungskläger für die Zeit von November 2023 bis und mit April 2025 rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete, berechtigte die Vorinstanz den Berufungskläger, die nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die von ihm für den Monat Januar 2025 nicht bezogenen und an die Mutter (dennoch) weitergeleiteten Kinderzulagen von den zu leistenden Unterhaltszahlungen abzuziehen (vgl. act. B.0 E. 8.7 und Dispositivziffer 6.5). Der Berufungskläger setzt sich damit in keiner Weise auseinander; insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern diese von der Vorinstanz vorgenommene Anordnung dem Umstand, dass er angeblich bereits Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, nicht gerecht wird. Darüber hinaus versäumt er es gänzlich, die Höhe der (allenfalls in der Zwischenzeit) angeblich bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge zu beziffern und zu belegen. Die Berufungsbeklagte hingegen hat substantiiert dargelegt und mit einem Kontoauszug untermauert, dass der Berufungskläger ihr bei Aufrechterhaltung des vorinstanzlichen Entscheids zu wenig und nicht zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat (vgl. act. A.2 Rz. 45 f., act. C.6). Der Berufungskläger bestreitet dieses Vorbringen nicht substantiiert, womit keinerlei Grundlage für eine Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen besteht. Inwiefern schliesslich ein angeblich an die Berufungsbeklagte geleistetes – unbeziffertes und unbelegtes – Darlehen für die zu beurteilende Streitsache relevant sein soll, führt der Berufungskläger nicht aus. Angesichts der Tatsache, dass dieses weder ein eigenständiger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens noch mit den – den Kindern als Gläubiger zustehenden – Kindesunterhaltsbeiträgen verrechenbar ist (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR), erscheint dieses Vorbringen gänzlich irrelevant. Zusammengefasst ist auf dieses Begehren mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Mangels Rechtserheblichkeit eines angeblichen Darlehens an die Berufungsbeklagte ist auch der Beweisantrag der Berufungsbeklagten auf ihre diesbezügliche Parteibefragung (vgl. act. A.2 Rz. 47) abzuweisen. 22 / 25
- Aufschiebende Wirkung Mit diesem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren des Berufungsklägers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.
- Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 9.1. Der Berufungskläger beantragt, bei Gutheissung der Berufung seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, ihn für das Verfahren vor Erstinstanz mit CHF 11'000.00 (zzgl. 8.1 % MWST) zu entschädigen. 9.2. Mit diesem Entscheid wird die Berufung abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. Für eine abweichende Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens besteht demnach kein Grund (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).
- Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren 10.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 ersuchte der Berufungskläger für das Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Pius Fryberg (vgl. act. M.1). 10.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO). Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts von Graubünden ZR2 26 27 vom 28. Juli 2026 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend setzt sich der Berufungskläger grösstenteils nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb die Berufung bereits aufgrund fehlender Begründung aussichtslos ist. Soweit der Berufungskläger seiner Begründungspflicht nachkommt, vermag seine Begründung in materieller Hinsicht nicht zu überzeugen, da der Berufungskläger in weiten Teilen keine substantiierten Behauptungen zum wesentlichen Sachverhalt aufstellt oder die einschlägige Rechtsprechung verkennt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen. 23 / 25
- Kosten des Berufungsverfahrens 11.1. Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich, so dass er die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens – bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) – zu tragen hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 2’500.00 festgelegt und dem Berufungskläger auferlegt. 11.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung der Parteientschädigung sind die kantonalen Tarife massgebend (vgl. Art. 96 ZPO und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 HV). Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, so wird die Entschädigung anhand der Akten nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Die Bemessung des angemessenen Aufwands hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (vgl. PKG 2021 Nr. 9 E. 6.4.4.). 11.3. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für das Studium der (ohne Deckblatt und Verzeichnisse) sechs bzw. acht Seiten umfassenden Eingaben des Berufungsklägers sowie das Verfassen der (ohne Deckblatt und Verzeichnisse) vierzehn- bzw. siebenseitigen eigenen Eingaben der Berufungsbeklagten inkl. dem Zusammenstellen der entsprechenden Beilagen ein Zeitaufwand von 18 Stunden für das Berufungsverfahren angemessen. Da die Berufungsbeklagte in Bezug auf die prozessleitende Verfügung vom 11. August 2025 unterlag (vgl. act. F.1 E. 6), wird für im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Verfügung stehende Aufwendungen kein Zeitaufwand berücksichtigt. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung zwischen der 24 / 25 Berufungsbeklagten und ihrem Rechtsvertreter wurde ein Stundensatz von CHF 330.00 vereinbart (vgl. act. C.7 Ziffer 1), was über dem gemäss Art. 3 Abs. 1 HV üblichen Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00 liegt. Es kann lediglich eine Entschädigung von CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen werden. Entgegen der Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einer Kleinspesenpauschale von 3 % (nicht 4.5 %) auszugehen (vgl. act. C.7 Ziffer 2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 101/102 vom 10. November 2022 E. 5.2.2). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'411.00 zu bezahlen. 25 / 25 Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ZR1 25 62 wird abgewiesen. 2.2. Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'411.00 zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. September 2026 mitgeteilt am 24. September 2026 Referenz ZR1 25 62 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Ehrenzeller, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Andri Bieger Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt) Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala, Einzelrichterin, vom
7. April 2025, mitgeteilt am 16. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2024-280)
2 / 25 Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2020, D._____, geboren am _____ 2017, E._____, geboren am _____ 2015, und F._____, geboren am _____ 2013. A._____ und B._____ leben seit dem 1. September 2023 getrennt. B. Seit dem
31. Mai 2024 ist beim Regionalgericht Viamala ein Hauptsacheverfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange hängig (Proz. Nr. 115-2024-14). Am 18. November 2024 reichte B._____ gegen A._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantragte unter anderem die (superprovisorische) Regelung der Unterhaltsbeiträge (Proz. Nr. 135- 2024-280). C. Mit Entscheid vom 22. November 2024, mitgeteilt am 25. November 2024, hiess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wie folgt gut: 1. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner vier Kinder ab dem
1. Dezember 2024 folgende Akontobeiträge zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen: - für F._____: CHF 1'130.10 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für E._____: CHF 1'168.65 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für D._____: CHF 938.90 (Barunterhalt inkl. Überschuss) - für C._____: CHF 1'568.35 (davon CHF 1'050.52 Barunterhalt inkl. Überschuss und CHF 517.83 Betreuungsunterhalt) Die Akontobeiträge sind an B._____ zu leisten, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. A._____ ist berechtigt, die geleisteten Akonto-Zahlungen an die definitiv festzulegende Unterhaltspflicht in Anrechnung zu bringen. 3. Die Grundlagen für die Festlegung der Akontobeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor ergeben sich aus der Unterhaltsberechnung gemäss Ziff. 4.3. der Erwägungen. 4. [Fristansetzung zur Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen] 5. [Hinweis betreffend Fristenstillstand] 6. [Kostenfolgen] 7. [Hinweis betreffend Anfechtbarkeit des superprovisorischen Entscheids] 8. [Mitteilung]
3 / 25 D. Im Übrigen wird in Bezug auf den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Feststellungen in lit. A bis O des angefochtenen Entscheids verwiesen. E. Mit Entscheid vom 7. April 2025 (unbegründet mitgeteilt am 9. April 2025, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. Mai 2025) erliess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2024-280) folgenden Entscheid: 1. [Sistierung des Besuchsrechts] 2. [Persönlicher Verkehr] 3. [Sozialpädagogische Familienbegleitung] 4. [Weisung an A._____] 5. [Beistandschaft] 6. A._____ wird in Abänderung von Ziff. 1 – 3 des superprovisorischen Entscheides vom 22. November 2024, mitgeteilt am 25. November 2024, verpflichtet, an den Unterhalt seiner vier Kinder F._____, geboren am _____ 2013, E._____, geboren am _____ 2015, D._____, geboren am _____ 2017, und C._____, geboren am _____ 2020, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 6.1.
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 (Phase I): Für F._____: CHF 1'301.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 1'312.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 1'067.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 1'153.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt) Zuzüglich zu bezahlen sind in dieser Phase die von A._____ bezogenen gesetzlichen und vertraglichen Kinderzulagen. 6.2. Januar 2025 (Phase II): Für F._____: CHF 1'017.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 928.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 753.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 855.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt) Im Januar 2025 hat die Kindsmutter die Kinderzulagen bezogen. 6.3. Ab 1. Februar 2025 (Phase III): Für F._____: CHF 1'228.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für E._____: CHF 1'139.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für D._____:CHF 961.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss) Für C._____:CHF 1'065.00 (Barunterhalt inkl. Überschuss; kein Betreuungsunterhalt)
4 / 25 Gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen sind dann zusätzlich zu bezahlen, wenn sie vom Vater bezogen werden. 6.4. Für die Zeit, in der B._____ mit den Kindern in der Wohnung im Eigentum von A._____ am O.1._____ O.2._____ gewohnt hat bzw. solange sie mit den Kindern da wohnt, ist A._____ berechtigt, den Bruttomietzins, der mit CHF 2'300.00 pro Monat einberechnet wurde, mit den Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 6.1. – 6.3 hiervor zu verrechnen. 6.5 Zudem ist er berechtigt, die für die Zeit von November 2023 bis und mit April 2025 nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die von ihm für den Monat Januar 2025 an die Mutter weitergeleiteten Kinderzulagen von den Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 6.1. – 6.3 hiervor abzuziehen. 6.6. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gemäss Dispo-Ziff. 6.1. – 6.3 vorstehend sind an B._____ zu leisten, für die Zukunft jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 6.7. Die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts ergeben sich aus den Tabellen in Erwägung Ziff. 8.5. 6.8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispo-Ziff. 6.3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Die Beiträge werden am 1. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand von November des vergangenen Jahres, angepasst. Die erstmalige Anpassung erfolgt am 1. Januar 2026 nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer alter Index Weist der Unterhaltspflichtige nach, dass sich sein Netto- Erwerbseinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, erfolgt die Anpassung für das nächste Kalenderjahr lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7.1. Die Gerichtskosten des begründeten Entscheides betragen CHF 4'285.00 (Entscheidgebühr CHF 4'000.00, Kosten schriftliche Auskünfte CHF 285.00). Sie gehen im Umfang von 1/4 oder CHF 1'071.25 zu Lasten von B._____ und zu 3/4 oder CHF 3'213.75 zu Lasten von A._____. 7.2. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'172.70 (inkl. Barauslagen und MwSt., Stundenansatz CHF 240.00/h, Spesenpauschale 3%) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung]
5 / 25 F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger nebst der Überlassung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen hat resp. bezahlen kann. 3. Die Kosten des Gerichtes seien der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner für das Verfahren vor Erstinstanz mit CHF 11'000.00 zzgl. 8.1 % MWST zu entschädigen. 4. Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Dem Berufungskläger sei das Recht einzuräumen, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, resp. direkt bei der Berufungsbeklagten einzutreiben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde der Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 aufgefordert. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Pius Fryberg. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 18. Juni 2025 abgenommen. I. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) stellte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Anträge des Berufungsklägers in der Berufungsschrift vom 28. Mai 2025 seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 7. April, mitgeteilt am 16. Mai 2025, sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. J. Am 5. August 2025 reichte die Berufungsbeklagte eine Noveneingabe mit superprovisorischen Anträgen betreffend Abänderung des in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides festgelegten Besuchsrechts des Berufungsklägers ein. Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde auf diese Anträge mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Kosten der Verfügung von CHF 1'000.00 wurden der Berufungsbeklagten auferlegt.
6 / 25 K. In seiner Replik vom 11. August 2025 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest. Die Berufungsbeklagte reichte am 10. September 2025 eine Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Duplik. L. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-280) sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Eintretensvoraussetzungen im Allgemeinen Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Berufung nach Art. 308 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben werden, sofern der Streitwert den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Angefochten sind die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge sowie die Liquidation von Gerichtskosten und Parteientschädigung, womit es sich um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Das Streitwerterfordernis ist erfüllt (vgl. zur Ermittlung des Streitwerts Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 20 vom 4. Mai 2016 E. 2.b m.w.H.). Die Berufung erfolgte innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO. Die in der Lehre umstrittene Frage, ob für die Berufung gegen einen Entscheid über die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange im Rahmen eines Unterhaltsprozesses gemäss Art. 295 ZPO die dreissigtägige Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO (in der bei Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltenden Fassung) gilt (vgl. dazu u.a. MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 303 N. 25; WAELTI, CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la famille?, in: FamPra.ch 2024 S. 863 ff.), kann offen bleiben. Auf die Berufung ist – soweit sie sich als genügend begründet erweist – einzutreten. 1.2. Begründungsobliegenheit im Besonderen 1.2.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Aus ihr muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den
7 / 25 angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Dabei sind die vorinstanzlichen Erwägungen und gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, zu bezeichnen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99, 138 III 374 E. 4.3.1; REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 311 N. 36). Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3 m.w.H.). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, unbegründetes Bestreiten oder gar eine reine Wiederholung der vorinstanzlichen Argumente genügen als appellatorische Kritik den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 37). 1.2.2. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid sind innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue Kritik vorzutragen. Zulässig sind Ergänzungen in der Berufungsreplik lediglich, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, eine unzureichende Begründung zu vervollständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2). 1.2.3. Wird eine Berufung überhaupt nicht begründet oder erweist sich die Begründung insgesamt als ungenügend, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Ebenso ist es möglich, dass lediglich auf einzelne (unbegründete oder ungenügend begründete) Vorbringen bzw. Rügen nicht eingetreten wird, währenddem auf die Berufung als solche eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 38). Vorliegend ist die Berufungsbegründung in Teilen hinreichend, um ein gesamthaftes Nichteintreten auf die Berufung zu vermeiden. Auf einige Rügen ist
8 / 25 jedoch aufgrund unzureichender Begründung nicht einzutreten. Im Einzelnen wird dies nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang erläutert. 1.3. Zuständigkeit, Kognition, Verfahrensgrundsätze und Beweismass 1.3.1. Zur Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches ist die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren wird in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, sofern wie hier keine Partei in ihrer ersten Rechtsschrift eine Dreierbesetzung verlangt (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. abis und Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100]). 1.3.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin frei überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; REETZ, a.a.O., Art. 310 N. 5 f.). 1.3.3. Über vorsorgliche Massnahmen entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO). Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Hinsichtlich des Beweismasses genügt im Massnahmeverfahren das blosse Glaubhaftmachen. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer behaupteten Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis
9 / 25 verlangen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3). 2. Beweisanträge Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 254 Abs. 2 lit a–c ZPO). Auf die Beweisanträge der Parteien wird nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen. 3. Einkommen der Berufungsbeklagten 3.1. Zusammenfassung der Rügen des Berufungsklägers Die Berufungsbeklagte führt als selbstständig Erwerbstätige das Einzelunternehmen G._____ in O.2._____. Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Einkommen der Berufungsbeklagten nicht korrekt ermittelt. Zum einen hätte die Vorinstanz die Abschreibungen zum Gewinn der Einzelunternehmung hinzurechnen müssen. Zum anderen hätten unter dem Titel des Eigenverbrauchs höhere Beträge dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen, als dies in den Buchhaltungsunterhalten ausgewiesen und von der Vorinstanz berücksichtigt worden sei. Schliesslich seien auch die Kinderzulagen dem Einkommen der Berufungsbeklagten hinzuzurechnen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2. und act. A.4 Rz. II.B.3 f.). 3.2. Zu den Kinderzulagen Die Kinderzulagen sind – wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. act. B.0 E. 8.3.3) – den Kindern und nicht der Berufungsbeklagten als Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 184 vom 21. Dezember 2023 E. 5.4.3). Der Berufungskläger begründet nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich fehlerhaft sein soll. Auf diese Rüge wird mangels Begründung nicht eingetreten. 3.3. Zu den Abschreibungen 3.3.1. In der Phase 1 der Unterhaltsberechnung (November 2023 bis und mit Dezember 2024) rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten den gemäss den
10 / 25 jeweiligen Erfolgsrechnungen erzielten Gewinn von durchschnittlich monatlich CHF 3'406.00 als Einkommen an (vgl. act. B.0 E. 8.3.2, RG-act. II.34 und II.38). Ab Januar 2025 rechnete die Vorinstanz – basierend auf den Gewinnen der Jahre 2022, 2023 und 2024 – mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 3'323.00 (vgl. act. B.0 E. 8.3.2, RG-act. II.9). Entgegen der Meinung des Berufungsklägers seien die Abschreibungen nicht zum Geschäftsgewinn hinzuzurechnen. Bis zur Trennung der Parteien habe der Berufungskläger die Buchhaltung des Einzelunternehmens der Berufungsbeklagten geführt. Ihm wäre es somit – zumindest mit Bezug auf die für die Unterhaltsberechnung zwar nicht massgeblichen, aber zur Substantiierung seiner Behauptungen doch relevanten Jahre 2020 und 2021 – ein Leichtes gewesen, aufzuzeigen, dass Abschreibungen getätigt wurden, die zur Bildung von Ersparnissen führen und entsprechend zum massgeblichen Einkommen hinzuzurechnen wären. Dagegen habe die Berufungsbeklagte die unterschiedlich hohen Abschreibungen in den letzten fünf Jahren betriebsmässig erklären können. Seit der Trennung seien nicht auffallend höhere Abschreibungen vorgenommen worden. In den Bilanzen und Erfolgsrechnungen fänden sich keine Hinweise, dass die Abschreibungen zu Ersparnissen geführt hätten. Entsprechend seien die buchhalterischen Abschreibungen nicht aufzurechnen (vgl. zum Ganzen act. B.0 E. 8.3.2 mit Hinweis auf RG-act. I.5 Rz. 7). 3.3.2. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, sämtliche Abschreibungen seien zum Gewinn hinzuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht relevant, ob die Abschreibung zur Bildung von Ersparnissen geführt habe. Entscheidend sei einzig, ob der Gewinn massgeblich beeinflusst worden sei. Im Jahr 2022 seien Abschreibungen von CHF 32'458.00 vorgenommen worden, wobei lediglich im Umfang von CHF 33'052.00 abschreibungsfähiges Vermögen vorhanden gewesen sei. Damit seien im Jahr 2022 sämtliche Aktiven auf null abgeschrieben worden. Trotzdem seien auch im Jahr 2023 wiederum Abschreibungen in Höhe von CHF 12'587.00 vorgenommen worden. Diese Abschreibungen seien durch nichts zu begründen. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen seien bei den vorinstanzlichen Akten. Es wäre für diese ein Leichtes gewesen, festzustellen, dass diese Abschreibungen unmöglich für den Betrieb notwendig und einzig deshalb erfolgt seien, um den Gewinn zu schmälern (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.a). Mit seiner Replik bringt der Berufungskläger vor, es sei fraglich, ob auch das Vieh abzuschreiben sei, wie dies die Gegenseite vorbringe. Ob die Steuerverwaltung die Abschreibungen akzeptiert habe oder nicht, sei entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten völlig unerheblich. In den Jahren 2020 bis 2024 seien durchschnittlich pro Monat CHF 1'425.50 abgeschrieben
11 / 25 worden. Angebracht wären jedoch höchstens 3 % der in der Berufung aufgelisteten Positionen von CHF 33'052.00. Dies ergebe Abschreibungen in Höhe von CHF 991.50 oder CHF 82.00 pro Monat. Man könne auf CHF 100.00 aufrunden. Zum von der Vorinstanz ermittelten Gewinn seien demnach monatlich CHF 1'325.00 hinzuzurechnen (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3). In diesem Zusammenhang beantragt der Berufungskläger die Einholung eines Gutachtens, um zu ermitteln, welche Abschreibungen betriebswirtschaftlich bedingt seien und welche lediglich der Steueroptimierung dienen würden (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3). Die Berufungsbeklagte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihr Einkommen korrekt ermittelt (vgl. act. A.2 Rz. 11–19, A.5 Rz. 7–13). 3.3.3. Gibt es Hinweise dafür, dass das deklarierte nicht mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen übereinstimmt, darf bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens selbstständig Erwerbstätiger von den eingereichten Jahresrechnungen abgewichen werden (vgl. SIX, Eheschutz,
2. Aufl. 2014, Rz. 2.138). Eine Aufrechnung von Abschreibungen ist grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Abschreibungen vorzunehmen, das heisst nur bei solchen Abschreibungen, die zur Bildung von Ersparnissen führen. Ordentliche Abschreibungen führen nämlich grundsätzlich nicht zur Bildung von Ersparnissen, da damit dem voraussichtlichen nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Sachanlagen Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 184 E. 7.4.3.2). Dass der Gewinn durch Abschreibungen beeinflusst wird, liegt mithin in der Natur der Sache und kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht das entscheidende Kriterium sein. 3.3.4. Der Berufungskläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die nahelegen würden, dass die Abschreibungen zur Bildung von Ersparnissen geführt haben bzw. nicht geschäftsmässig begründet sein könnten, obwohl er dazu – wie bereits die Vorinstanz erwog – als ehemaliger Buchführer der Einzelunternehmung zumindest ansatzweise in der Lage sein müsste. Zunächst fällt auf, dass er in seiner Berufung scheinbar die Aufrechnung sämtlicher Abschreibungen fordert, während er in seiner Replik Abschreibungen von CHF 100.00 im Monat als zulässig erachtet (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.a, act. A.4 Rz. II.3.b). Es fehlt damit bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag zur Frage, in welcher Höhe die Abschreibungen dem Gewinn hinzugerechnet werden sollen. Auch inhaltlich ist die Argumentation des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die Höhe des Abschreibungssatzes macht er in seiner Replik geltend, dieser habe drei Prozent zu betragen. Er begründet jedoch nicht, wie er diesen Satz ermittelt. Das
12 / 25 einschlägige Merkblatt A-2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen für Landwirtschaftliche Betriebe (vgl. act. C.4) bescheinigt, dass der steuerrechtlich zulässige Abschreibungssatz auf einem Grossteil des abschreibungsfähigen Vermögens der Berufungsbeklagten deutlich höher ist. Dass im Jahr 2022 sämtliche Aktiven auf null abgeschrieben worden seien, wie dies der Berufungskläger weiter behauptet, trifft sodann nicht zu. Im Jahr 2022 war nämlich nicht nur abschreibungsfähiges Vermögen im Umfang von CHF 33'052.00 vorhanden. Vielmehr waren auch die von der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort zusätzlich aufgeführten Positionen (Pferde, Kühe, Kleintiere) von weiteren CHF 64'900.00 abschreibungsfähig (vgl. act. A.2 Rz. 14, act. C.3 Ziff. 2.8 und C.4 Ziff. 1). Zwar sind die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu übernehmen, zumal diese steuerrechtliche Abschreibungssätze erfahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3). Trotzdem kann vorliegend im Umstand, dass die Steuerbehörden die streitigen Abschreibungen akzeptiert haben, ein weiteres Indiz für ihre Begründetheit gesehen werden. Die Berufungsbeklagte hingegen legt nachvollziehbar dar, inwiefern die Abschreibungen geschäftsmässig begründet sind (vgl. act. A.2 Rz. 11 f., 14–18, A.5 Rz. 8 f.). Damit ist die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.3.5. Vor dem Hintergrund der lediglich unsubstantiierten Behauptungen des Berufungsklägers sind keine Gründe ersichtlich, welche die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Begründetheit der Abschreibungen, wie dies der Berufungskläger beantragt (vgl. act. A.4 Rz. II.B.3), rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, als das Verfahren damit unweigerlich verzögert würde. Aus denselben Gründen erübrigen sich die von der Berufungsbeklagten beantragte Parteibefragung ihrerseits sowie die Zeugenbefragung ihres Buchhalters (vgl. act. A.5 Rz. 9 und 13). 3.4. Zum Eigenverbrauch 3.4.1 Die Vorinstanz war der Ansicht, der Eigenverbrauch sei im Gewinn bereits berücksichtigt. Dieser werde in der Erfolgsrechnung auf der Ertragsseite mit einem jährlichen Betrag von CHF 4'680.00 verbucht (vgl. RG-act II.9, II.34 und II.38). Indem sich der Gewinn als Ertrag minus Aufwand berechne, werde deutlich, dass der Eigenverbrauch im Gewinn bereits hinzugerechnet worden sei, weshalb entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers keine zusätzliche Aufrechnung von Eigenverbrauch zum Gewinn vorzunehmen sei (vgl. act. B.0 E. 8.3.2).
13 / 25 3.4.2 Der Berufungskläger behauptet, die Berufungsbeklagte sei grösstenteils Selbstversorgerin und habe auch Nahrungsmittel und sonstiges über die Gesellschaft gekauft. Der in der Erfolgsrechnung aufgeführte Eigenverbrauch von jährlich CHF 4'680.00 sei viel zu tief. Es sei davon auszugehen, dass der Eigenverbrauch doppelt so hoch sei, wie in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. Zum Gewinn seien daher noch etwa CHF 500.00 pro Monat hinzuzählen sein (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.b und act. A.4 Rz. II.B.4). Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Behauptungen (vgl. act. A.2 Rz. 20, A.5 Rz. 14 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers sind pauschal und völlig unsubstantiiert. Die Berufungsbeklagte führte bereits an der Parteibefragung vor Vorinstanz aus, dass es ab und zu etwas Fleisch aus dem Betrieb gebe, mehr nicht (vgl. RG-act. X.2 Frage 32 f.). Dass beim Betrieb des Einzelunternehmens G._____ darüber hinaus keine wesentliche Selbstversorgung erfolgen kann, erscheint aufgrund der Natur des Betriebs naheliegend. Die Berufung ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Der Antrag des Berufungsklägers betreffend seiner Parteibefragung zur Höhe des Eigenverbrauchs (vgl. act. A.4 Rz. II.B.4) ist mangels substantiierter Behauptungen bzw. schlüssigen Tatsachenvortrags abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). 3.5. Im Ergebnis ist am von der Vorinstanz errechneten Einkommen der Berufungsbeklagten festzuhalten. 4. Einkommen des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe ihm ein um monatlich CHF 88.00 zu hohes Erwerbseinkommen aus seiner Anstellung bei der H._____ angerechnet (vgl. act. A.4 Rz. II.B.5). Diese Rüge wurde erst mit der Replik – mithin verspätet – vorgetragen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.2. In Bezug auf das Erwerbseinkommen des Berufungsklägers bringt die Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger erziele wohl einen höheren Lohn, als ihm von der Vorinstanz angerechnet wurde. Insbesondere erhalte der Berufungskläger von seiner Arbeitgeberin ein Zugabonnement zur Verfügung gestellt. Zum Beweis dieser Ausführungen beantragt die Berufungsbeklagte ihre Parteibefragung (vgl. act. A.5 Rz. 17). Da die Berufungsbeklagte nicht beantragt, dem Berufungskläger sei ein höheres Einkommen anzurechnen, ist dieser Beweisantrag mangels zu beweisender streitiger Tatsache abzuweisen. 4.3. Die Berufungsbeklagte wohnt – soweit aktenkundig trotz der per 31. Juli 2025 erfolgten Kündigung (vgl. act. C.5) – mit den Kindern in einer im Eigentum des
14 / 25 Berufungsklägers stehenden Wohnung. Dafür bezahlte die Berufungsbeklagte für die Monate November 2023 bis und mit Januar 2024 gemäss ihrem unbestrittenen Vorbringen monatlich CHF 2’300.00 als Mietzins (vgl. act. A.2 Rz. 46). Seit Februar 2024 werden gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen keine Mietzinszahlungen mehr geleistet. Umstritten ist, wie dieser Umstand in der Unterhaltsberechnung rechnerisch zu berücksichtigen ist. 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger selber gehe davon aus, dass für das Überlassen der Wohnung ein monatlicher Mietzins von CHF 2'300.00 geschuldet sei. Von den jährlichen Mietzinseinnahmen von CHF 27'600.00 subtrahierte die Vorinstanz die in der Steuererklärung deklarierte Nebenkostenpauschale von jährlich CHF 3'840.00 sowie die bis Anfang 2027 festen Hypothekarzinsen von jährlich CHF 4'228.00. Die so ermittelten monatlichen Nettomietzinseinnahmen von CHF 1'628.00 rechnete sie dem Berufungskläger in sämtlichen Phasen als Einkommen an. Diese Anrechnung nahm die Vorinstanz vor, weil sie den Berufungskläger gleichzeitig berechtigte, den monatlich an ihn geschuldeten Mietzins von CHF 2'300.00, welcher anteilmässig im Wohnkostenbedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder berücksichtigt wurde, mit den Unterhaltszahlungen zu verrechnen. Die Berufungsbeklagte habe sich mit der Verrechnung ausdrücklich einverstanden erklärt. Damit solle das Problem der ausstehenden Mietzinse, welches einen Streitpunkt zwischen den Parteien darstelle, umgangen werden. Zudem müsste bei einem allfälligen Wegzug der Berufungsbeklagten in eine andere Wohnung – sollten ihr derzeit keine angemessenen Wohnkosten angerechnet werden – ein Abänderungsgesuch gestellt werden, was vermieden werden solle. Die Vorinstanz berechtigte den Berufungskläger entsprechend für die Zeit, in der die Berufungsbeklagte mit den vier Kindern in seiner Wohnung gewohnt hat bzw. solange sie mit den Kindern da wohnt, den Bruttomietzins von CHF 2'300.00 mit den zu leistenden Unterhaltszahlungen zu verrechnen (vgl. act. B.0 E. 8.3.1, E. 8.6 und Dispositivziffer 6.4). 4.3.2. Der Berufungskläger macht geltend, diese Berechnungsart sei im Grundsatz komplett falsch und willkürlich. Ihm sei kein Mietertrag als Einkommen und der Berufungsbeklagten und den vier Kindern seien keine Mietkosten im Bedarf anzurechnen. Hingegen seien die Kosten der Wohnung in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sollte die Berufungsbeklagte eine neue Wohnung beziehen, so wäre eine neue Berechnung vorzunehmen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.3, act. A.4 Rz. II.B.5). Die Berufungsbeklagte ist zusammengefasst der Ansicht, die vorinstanzliche Ermittlung der Wohnkosten und deren rechnerische Berücksichtigung seien korrekt,
15 / 25 sachgerecht und zu schützen (vgl. act. A.2 Rz. 24–28, act. A.5 Rz. 18–20). Der Berufungskläger habe zudem das Mietverhältnis am 28. April 2025 per Ende Juli 2025 gekündigt, so dass die vom Berufungskläger geforderte Berechnungsmethode bald nicht mehr die Wirklichkeit abbilde (vgl. act. A.2 Rz. 27, act. C.5). 4.3.3. Umstritten ist, ob bzw. wie das Überlassen der im Eigentum des Berufungsklägers stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die Kinder bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Vorliegend besteht seit der Trennung zumindest faktisch ein Mietverhältnis zwischen unverheirateten Elternteilen. Seit Februar 2024, als der Berufungskläger der Berufungsbeklagten den von ihr überwiesenen Mietzins mit der Bemerkung «Retour da zu Spät ! Ab sofort kein Mietzins mehr. Keine Lust zum Warten oder Nachspringen» zurücküberwiesen hat (RG-act. II.3), leistete die Berufungsbeklagte zwar keine Zahlungen mehr. Der Berufungskläger ging aber vorprozessual weiterhin davon aus, dass für das Überlassen der Wohnung ein Mietzins von CHF 2'300.00 geschuldet ist, den er mit dem Unterhalt für die Kinder verrechnen kann (vgl. RG- act. II.2). Erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Berufungsbeklagte unentgeltlich in seiner Wohnung lebe und ihm deshalb kein Mietertrag angerechnet werden könne (RG-act. I.3 Rz. II.B.3 und II.B.8). Diesen Standpunkt wiederholt er nun im Berufungsverfahren, indem er ebenfalls von einer unentgeltlichen Überlassung der Wohnung spricht (act. A.1 Rz. II.B.3 und II.B.5). Allerdings geht er selbst davon aus, dass er mit der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung seinen Anteil an den Unterhalt der Kinder leistet (vgl. act. A.4 Rz. 9). Diese Verknüpfung zwischen Unterhaltspflicht und Überlassung der Wohnung kommt auch in seinem Berufungsbegehren zum Ausdruck, beantragt er doch explizit die Feststellung, dass er nebst der Überlassung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung an die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder keine weiteren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat (vgl. act. A.1 Rz. I.2). Mit dem Verzicht auf den vormals vereinbarten Mietzins soll demnach auch nach Auffassung des Berufungsklägers sein Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder abgegolten sein. Insofern präsentiert sich die Situation ähnlich wie bei der Einräumung eines Wohnrechts unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 121 Abs. 3 ZGB. In jenem Fall ist für das Wohnrecht ebenfalls eine angemessene Entschädigung geschuldet, welche bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge sowohl bedarfsseitig (als Wohnkosten des berechtigten Ehegatten) als auch beim Einkommen des verpflichteten Ehegatten (unter Abzug der für die Wohnung anfallenden Kosten) anzurechnen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 37 vom 20. Februar 2017 E. 5.a). Erst in einem zweiten Schritt kann der unterhaltspflichtige Ehegatte sodann
16 / 25 gerichtlich zur Verrechnung der Entschädigung für das Wohnrecht mit dem (nachehelichen) Unterhaltsbeitrag berechtigt werden (vgl. GLOOR, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 121 N. 18). Eine derartige Vorgehensweise wird – obwohl vorliegend kein Wohnrecht im Streit liegt – auch der hier zu beurteilenden Konstellation gerecht. Denn es stellt sich ebenfalls die Frage nach der rechnerischen Berücksichtigung einer (de facto nicht bezahlten) Entschädigung für das Bewohnen des im Eigentum des anderen Elternteils stehenden Wohnung unter Anrechnung an den Unterhaltsbeitrag. Der Einbezug des ursprünglich vereinbarten Mietzinses in die Unterhaltsberechnung ist demnach nicht zu beanstanden. 4.3.4. Indem die Vorinstanz den Berufungskläger sodann für berechtigt erklärte, den Mietzins für die Zeit der Nutzung der Wohnung durch die Berufungsbeklagte und die gemeinsamen Kinder mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, hat sie auch dem Umstand, dass der Mietzins in der Vergangenheit (grösstenteils) nicht bezahlt wurde, in sachgerechter Weise Rechnung getragen. Namentlich wird damit sichergestellt, dass dem Berufungskläger der angerechnete Mietzins tatsächlich zugutekommt (da sich der Kindesunterhalt im entsprechenden Umfang vermindert) und der aus der Anrechnung des Mietzinses resultierende höhere Unterhalt effektiv zur Deckung der Wohnkosten verwendet wird. Dabei entfällt ein Teil des Mietzinses zwar auf die Berufungsbeklagte, der persönlich kein Unterhalt zusteht, sodass es streng genommen an der für eine Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt. Wie jedoch schon die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich die Berufungsbeklagte mit der Verrechnung des Mietzinses ausdrücklich einverstanden erklärt. Im Umfang, in welchem sie selber von der Verrechnung profitiert (und sich ihr Überschuss entsprechend erhöht), wird sie den Unterhalt der Kinder aus eigenen Mitteln bestreiten müssen. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, welche nur für eine beschränkte Zeit Wirkung entfalten, kann schliesslich hingenommen werden, wenn davon abgesehen wird, den mit den einzelnen Unterhaltsbeiträgen verrechenbaren Betrag zu beziffern. 4.3.5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung des Mietzinses für seine der Berufungsbeklagten überlassene Wohnung richtet. 5. Bedarf des Berufungsklägers 5.1. Der Berufungskläger rügt, für die Nebenkosten der von der Berufungsbeklagten und den Kindern bewohnten Wohnung seien in seinem Bedarf monatlich CHF 443.50 zu berücksichtigen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Er führt jedoch
17 / 25 weder aus, weshalb ihm höhere Nebenkosten anzurechnen seien, als die Vorinstanz dies bereits getan hat, noch reicht er entsprechenden Belege ein. Er beschränkt sich diesbezüglich auf die Darstellung seiner Sicht der Dinge, ohne auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug zu nehmen. Dass er Rückstellungen tätigen müsse, weshalb die Kosten der Wohnung in O.2._____ auf CHF 1'500.00 im Monat aufgerundet werden müssten, macht der Berufungskläger sodann erst in der Replik geltend (vgl. act. A.5 Rz. II.B.8), womit es als Ergänzung der Berufung verspätet ist. Darüber hinaus ist auch dieses Vorbringen unbegründet, unsubstantiiert und unbelegt. Auf die Rüge des Berufungsklägers betreffend die Höhe der Unterhaltskosten der Wohnung in O.2._____ ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. 5.2. Weiter macht der Berufungskläger geltend, er sei vertraglich zu monatlichen Amortisationen von CHF 345.00 verpflichtet, welche ebenfalls in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Auch diesbezüglich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Anrechenbarkeit der Amortisationen im familienrechtlichen Grundbedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1; vgl. Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.2) äussert sich der Berufungskläger ebenfalls nicht. Auch auf diese Rüge ist mangels Begründung nicht einzutreten. 5.3. Sodann führt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift eine Liste von Positionen auf, welche seines Erachtens zusätzlich oder mit höheren Beträgen als von der Vorinstanz angenommen in seinem Bedarf einzurechnen sind (vgl. Auflistung in act. A.1 Rz. II.B.4, act. A.4 Rz. II.B.8). Der Berufungskläger beschränkt sich wiederum weitestgehend auf eine kommentarlose Auflistung dieser angeblichen Auslagen. Mit Ausnahme der Fahrzeugkosten, einer Darlehensschuld an seine Mutter sowie der Steuern (vgl. sogleich) lassen seine Eingaben jegliche Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen. Soweit sich seine Berufung auf die Anrechnung bzw. Höhe dieser weiteren Bedarfspositionen (u.a. Hausratversicherung, Kommunikation) bezieht, ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten. 5.4. In Bezug auf die Fahrzeugkosten führt der Berufungskläger in der Berufungsschrift die Kosten für Autoleasing, Strassenverkehrsamt und Autoversicherungen als Bedarfspositionen auf. Er begründet jedoch nicht, weshalb diese Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt werden sollen. In der Replik schiebt er ohne weitere Ausführungen nach, er sei auf ein Auto angewiesen. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, weshalb das Auto vorliegend keinen
18 / 25 Kompetenzcharakter hat (vgl. act. B.0 E. 8.3.3). Auf diese Erwägungen geht der Berufungskläger nicht ein. Die – in der Replik ohnehin verspätet vorgebrachte – Begründung ist nicht ausreichend. Auch diesbezüglich ist mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht einzutreten. 5.5. Weiter führt der Berufungskläger aus, er habe bei seiner Mutter ein Darlehen von CHF 40'000.00 aufgenommen, welches in monatlichen Raten zurückzubezahlen sei (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4, act. C.2). Abgesehen von dieser Behauptung enthalten weder die Berufung noch die Replik begründende Ausführungen. Es wird nicht erläutert, inwiefern die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Schuldentilgung (vgl. Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.2) gegeben sind bzw. weshalb die Vorinstanz diese Schulden fälschlicherweise nicht berücksichtigt haben soll. Daher ist auch insoweit auf die Berufung nicht einzutreten. 5.6. Bezüglich Steuern führt der Berufungskläger aus, diese betrügen nicht CHF 167.00 im Monat, wie von der Vorinstanz berechnet, sondern CHF 944.00 im Monat (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Er legt mit keinem Wort dar, inwiefern die vorinstanzlichen Berechnungen der Steuerlast (vgl. act. B.0 E. 8.4.7) fehlerhaft sein sollen. Vielmehr lässt die Berufung auch diesbezüglich jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Sie genügt diesbezüglich den Begründunganforderungen nicht, so dass auch auf die Rüge bezüglich Steuern nicht einzutreten ist. Nur der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Steuerlast bei der Unterhaltsberechnung auch für vergangene Steuerperioden nach Massgabe der geschuldeten – und nicht der effektiv bezahlten – Unterhaltsbeiträge ermittelt wird. Falls in einem zurückliegenden Jahr höhere Steuern als angerechnet bezahlt werden mussten, wird dies in der Folge dadurch ausgeglichen, dass im Jahr der Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen ein höherer Abzug geltend gemacht werden kann, womit eine tiefere Steuerlast als errechnet resultiert (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 137 vom 5. September 2023 E. 8.4.3.1; ZR1 24 158 vom
3. September 2025 E. 4.7). Mit der blossen Einlage der Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2023 (act. B.3, B.11-14) und der provisorischen Steuerrechnungen für das Jahr 2024 (act. B.18-20) vermag der Berufungskläger die von der Vorinstanz ermittelte Steuerlast daher nicht in Frage zu stellen. Was die Liegenschaftssteuern für die Wohnung in O.2._____ anbelangt, erweist sich der in der Berufung geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 333.35 sodann als offensichtlich aktenwidrig, beliefen sich diese (unter Einbezug des in der Gemeinde O.2._____ besteuernden Liegenschaftsertrages) doch für das Jahr 2023 (Januar bis Dezember) auf
19 / 25 CHF 971.00 bzw. monatlich CHF 81.00 (act. B.3). Exakt diesen, bereits vorinstanzlich belegten Betrag (RG-act. III.6) hat denn auch die Vorinstanz bei ihrer Berechnung der Steuerlast berücksichtigt. 5.7. Im Ergebnis bleibt es beim von der Vorinstanz ermittelten Bedarf des Berufungsklägers. 6. Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt 6.1. Der Berufungskläger macht geltend, bei Ausklammerung der Wohnkosten im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder und unter Berücksichtigung des von ihm vorgetragenen höheren Einkommens der Berufungsbeklagten sei ihr Überschuss weit grösser als seiner. Daher müsse sie sich ebenfalls am Barunterhalt der Kinder beteiligen. Sie könne deren Barbedarf (exkl. Wohnkosten und Überschussanteil) ohne Weiteres selber decken. Solange die Berufungsbeklagte noch mit den Kindern in der in seinem Eigentum stehenden Wohnung lebe, sei deren Bedarf gedeckt. Der Berufungskläger hingegen könne mit seinem Einkommen den eigenen Bedarf nicht decken. Daher könne er nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Er sei dazu auch nicht in der Lage (vgl. act. A.1 Rz. II.B.5, act. A.4 Rz. II.B.2, 6 f., 10). Die Berufungsbeklagte erwidert zusammengefasst, ihr Einkommen und Bedarf seien nicht von Belang. Die Bezahlung von Betreuungsunterhalt stehe ausser Frage. Sie habe die alleinige Obhut inne, weshalb der Berufungskläger den Barunterhalt und Überschussanteil der Kinder unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen zu bezahlen habe (vgl. act. A.2 Rz. 10, 41). Eine teilweise Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt sei vorliegend nicht gerechtfertigt (vgl. act. A.5 Rz. 3–6, 26). 6.2. Grundsätzlich hat der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung, erbringt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Obergerichts von Graubünden kann das Gericht jedoch einzelfallbezogen und ermessensweise von diesem Grundsatz abweichen und den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt auch einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu tragen. Je höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils absolut und relativ zum anderen Elternteil ist, desto eher kommt eine Beteiligung am Barunterhalt in Frage. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind die Überschüsse der Eltern zu vergleichen, wobei sich diese aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich der Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf
20 / 25 und den Kindesunterhaltspflichten, zusammensetzen. Dabei ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. In Fällen, in denen der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils mehr als das Vierfache oder fast das Zehnfache des Überschusses des Unterhaltsverpflichteten ausmachte, schützte das Bundesgericht eine umfangmässige Beteiligung des Obhutsinhabers am Barunterhalt, nach der das Verhältnis der verbleibenden Überschüsse jeweils ungefähr 30:70 betrug (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 25 11 vom 11. März 2026 E. 8.1.2 m.w.H.). 6.3. Vorliegend kommt der Berufungsbeklagten zwar die alleinige Obhut über die Kinder zu. Aufgrund des Gesagten sind ihr Einkommen und Bedarf dennoch relevant. Ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz (vgl. act. B.0 E. 8.5) ergibt sich, dass der Berufungskläger zwar in der Phase II seinen gesamten Überschuss als Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, während der Berufungsbeklagten ein Überschuss von monatlich CHF 366.00 verbleibt. Die Phase II dauert jedoch lediglich einen Monat. Dies kann angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger in der 14 Monate dauernden Phase I mit monatlich CHF 756.00 über einen fast doppelt so hohen Überschuss verfügt wie die Berufungsbeklagte mit CHF 414.00, nicht ins Gewicht fallen. Mit Beginn der Phase III verbleibt dem Berufungskläger mit CHF 383.00 monatlich sogar ein höherer Überschuss als der Berufungsbeklagten mit CHF 326.00 monatlich. Damit gibt es keinen Grund, die Berufungsbeklagte zur Beteiligung am Barunterhalt der Kinder zu verpflichten. Das entsprechende Begehren des Berufungsklägers ist abzuweisen. 6.4. Im selben Zusammenhang bringt der Berufungskläger vor, dass der Barbedarf von C._____ aufgrund ihres Eintritts in den Kindergarten tiefer sei, als von der Vorinstanz angenommen. Diese Rüge erhebt er jedoch erst mit der Replik (vgl. act. A.4 Rz. II.B.10), mithin verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die bezüglich der Betreuungskosten von C._____ durch die Berufungsbeklagte offerierte Parteibefragung ihrerseits ist mangels zu beweisender streitiger Tatsache nicht nötig, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Berufungsbeklagten abzuweisen ist (vgl. act. A.5 Rz. 26). Ebenfalls erst mit der Replik und mithin verspätet brachte der Berufungskläger vor, die Berufungsbeklagte verfüge über ein Vermögen von über CHF 200'000.00, dessen Erträge bzw. Substanz sie für den Unterhalt der Kinder verwenden könne (vgl. act. A.4 Rz. II.B.11). Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Der in diesem Zusammenhang von der Berufungsbeklagten gestellte Antrag auf Parteibefragung ihrerseits (vgl. act. A.5 Rz.
27) ist mangels zu beweisender Tatsache abzuweisen.
21 / 25 7. Verrechnungs- bzw. Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge 7.1. Der Berufungskläger beantragt, ihm sei das Recht einzuräumen, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen bzw. diese direkt bei der Berufungsbeklagten einzutreiben (vgl. act. A.1 Rz. I.5). Er habe bereits zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Aus den Akten ergebe sich, dass die Berufungsbeklagte über genügend flüssige Mittel verfüge, um einer Verpflichtung zur Rückzahlung nachzukommen. Zudem habe sie vom Berufungskläger ein Darlehen erhalten, welches er nächstens zur Zurückzahlung fordern werde (vgl. act. A.1 Rz. II.B.6, act. A.4 Rz. II.B.11). 7.2. Soweit sie den Berufungskläger für die Zeit von November 2023 bis und mit April 2025 rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete, berechtigte die Vorinstanz den Berufungskläger, die nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die von ihm für den Monat Januar 2025 nicht bezogenen und an die Mutter (dennoch) weitergeleiteten Kinderzulagen von den zu leistenden Unterhaltszahlungen abzuziehen (vgl. act. B.0 E. 8.7 und Dispositivziffer 6.5). Der Berufungskläger setzt sich damit in keiner Weise auseinander; insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern diese von der Vorinstanz vorgenommene Anordnung dem Umstand, dass er angeblich bereits Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, nicht gerecht wird. Darüber hinaus versäumt er es gänzlich, die Höhe der (allenfalls in der Zwischenzeit) angeblich bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge zu beziffern und zu belegen. Die Berufungsbeklagte hingegen hat substantiiert dargelegt und mit einem Kontoauszug untermauert, dass der Berufungskläger ihr bei Aufrechterhaltung des vorinstanzlichen Entscheids zu wenig und nicht zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat (vgl. act. A.2 Rz. 45 f., act. C.6). Der Berufungskläger bestreitet dieses Vorbringen nicht substantiiert, womit keinerlei Grundlage für eine Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen besteht. Inwiefern schliesslich ein angeblich an die Berufungsbeklagte geleistetes – unbeziffertes und unbelegtes – Darlehen für die zu beurteilende Streitsache relevant sein soll, führt der Berufungskläger nicht aus. Angesichts der Tatsache, dass dieses weder ein eigenständiger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens noch mit den – den Kindern als Gläubiger zustehenden – Kindesunterhaltsbeiträgen verrechenbar ist (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR), erscheint dieses Vorbringen gänzlich irrelevant. Zusammengefasst ist auf dieses Begehren mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Mangels Rechtserheblichkeit eines angeblichen Darlehens an die Berufungsbeklagte ist auch der Beweisantrag der Berufungsbeklagten auf ihre diesbezügliche Parteibefragung (vgl. act. A.2 Rz. 47) abzuweisen.
22 / 25 8. Aufschiebende Wirkung Mit diesem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren des Berufungsklägers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 9. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 9.1. Der Berufungskläger beantragt, bei Gutheissung der Berufung seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, ihn für das Verfahren vor Erstinstanz mit CHF 11'000.00 (zzgl. 8.1 % MWST) zu entschädigen. 9.2. Mit diesem Entscheid wird die Berufung abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. Für eine abweichende Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens besteht demnach kein Grund (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). 10. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren 10.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 ersuchte der Berufungskläger für das Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Pius Fryberg (vgl. act. M.1). 10.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO). Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts von Graubünden ZR2 26 27 vom 28. Juli 2026 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend setzt sich der Berufungskläger grösstenteils nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb die Berufung bereits aufgrund fehlender Begründung aussichtslos ist. Soweit der Berufungskläger seiner Begründungspflicht nachkommt, vermag seine Begründung in materieller Hinsicht nicht zu überzeugen, da der Berufungskläger in weiten Teilen keine substantiierten Behauptungen zum wesentlichen Sachverhalt aufstellt oder die einschlägige Rechtsprechung verkennt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen.
23 / 25 11. Kosten des Berufungsverfahrens 11.1. Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich, so dass er die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens – bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) – zu tragen hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 2’500.00 festgelegt und dem Berufungskläger auferlegt. 11.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung der Parteientschädigung sind die kantonalen Tarife massgebend (vgl. Art. 96 ZPO und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 HV). Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, so wird die Entschädigung anhand der Akten nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Die Bemessung des angemessenen Aufwands hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (vgl. PKG 2021 Nr. 9 E. 6.4.4.). 11.3. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für das Studium der (ohne Deckblatt und Verzeichnisse) sechs bzw. acht Seiten umfassenden Eingaben des Berufungsklägers sowie das Verfassen der (ohne Deckblatt und Verzeichnisse) vierzehn- bzw. siebenseitigen eigenen Eingaben der Berufungsbeklagten inkl. dem Zusammenstellen der entsprechenden Beilagen ein Zeitaufwand von 18 Stunden für das Berufungsverfahren angemessen. Da die Berufungsbeklagte in Bezug auf die prozessleitende Verfügung vom 11. August 2025 unterlag (vgl. act. F.1 E. 6), wird für im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Verfügung stehende Aufwendungen kein Zeitaufwand berücksichtigt. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung zwischen der
24 / 25 Berufungsbeklagten und ihrem Rechtsvertreter wurde ein Stundensatz von CHF 330.00 vereinbart (vgl. act. C.7 Ziffer 1), was über dem gemäss Art. 3 Abs. 1 HV üblichen Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00 liegt. Es kann lediglich eine Entschädigung von CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen werden. Entgegen der Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einer Kleinspesenpauschale von 3 % (nicht 4.5 %) auszugehen (vgl. act. C.7 Ziffer 2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 101/102 vom 10. November 2022 E. 5.2.2). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'411.00 zu bezahlen.
25 / 25 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ZR1 25 62 wird abgewiesen. 2.2. Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'411.00 zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]